Diäten und Entschädigungen


Aufwandsentschädigung für die Abgeordneten des Deutschen Bundestages

Abgeordnete werden nicht wie Arbeitnehmer oder Beamte bezahlt, sondern sind Inhaber eines öffentlichen Amtes. Deswegen spricht man bei Abgeordneten nicht von Gehalt oder Lohn, sondern von Entschädigungen, den sogenannten Diäten.

Das als Hauptberuf wahrgenommene Amt des Parlamentariers muss finanziell so ausgestattet sein, dass es für alle offen steht: sowohl für bisher abhängig Beschäftigte als auch für Selbstständige oder Freiberufler. Die Entschädigung muss für alle Abgeordneten gleich sein und ihre Unabhängigkeit sichern. Grundsätzlich gilt, dass alle gewählten Abgeordneten in der Lage sein sollen, effektiv ihre vielseitigen Aufgaben zu erfüllen. Zur Entschädigung kommt deshalb eine so genannte Amtsausstattung hinzu. Davon müssen alle Ausgaben bestritten werden, die zur Ausübung des Mandates anfallen: vom Wahlkreisbüro über den zweiten Wohnsitz in Berlin bis hin zum Büromaterial.

Höhe der Abgeordnetenentschädigung

Das Grundgesetz bestimmt in Artikel 48 Absatz 3, dass Abgeordnete einen Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung haben.

Die Abgeordnetenentschädigung beträgt seit 1. Januar 2009 monatlich 7.668 Euro. Die Abgeordneten erhalten keine jährlichen Sonderzahlungen. Ihre Abgeordnetenentschädigung ist einkommensteuerpflichtig.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem  Urteil von 1975  betont, dass das Parlament selbst über die Höhe seiner finanziellen Leistungen entscheiden muss. Ihm ist es nicht gestattet, diese verbindliche Entscheidung auf eine andere Stelle außerhalb des Bundestages wie etwa eine Expertenkommission zu übertragen. Das Gericht hat außerdem geurteilt, dass die Entschädigung nicht an die Beamtenbesoldung gekoppelt werden darf. Aus diesen Gründen beschließt der Bundestag in einem transparenten, vor den Augen der Öffentlichkeit stattfindenden Verfahren im Plenum über die Höhe seiner Entschädigung. Dies ermöglicht dem Volk die wirksame Kontrolle seiner Vertreter. Grundlage für die Entscheidung ist eine Empfehlung des Bundestagspräsidenten, die sich an der Entwicklung der Bezugsgrößen orientiert.

Anpassung der Abgeordnetenentschädigung ab 2012

Die vom Bundestag im Juli 2011 verabschiedete Änderung des Abgeordnetengesetztes sieht eine Anhebung der Bezüge der Abgeordneten um 292 Euro im nächsten und 292 Euro im übernächsten Jahr vor.

Sie wird dann im Jahr 2013 8.252 Euro betragen und dann der Besoldungsgruppe B6 entsprechen. Die Entschädigung muss selbstverständlich voll versteuert werden. Zudem sind die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung davon zu bezahlen.

Der Hinweis auf die Besoldungsstufe B6 ist wichtig, weil damit erstmals eine objektive Einordung der Abgeordnetenentschädigung möglich ist. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass niemand anderes als der Bundestag selbst über die Höhe der Abgeordnetenentschädigung entscheiden darf.

Zudem muss die Abgeordnetenentschädigung von Zeit zu Zeit an die steigenden Lebenshaltungskosten angepasst werden. Die Abgeordneten sollen wirklich unabhängig arbeiten können. Sie sollen nicht in die Versuchung geraten, sich andere Einkommensquellen zu suchen und dadurch von anderen Menschen und Interessen abhängig werden.

Der Bundestag hat daher 1995 eine Neuregelung der Abgeordnetenentschädigung verabschiedet. Die Entschädigung der Abgeordneten soll sich an dem Gehalt anderer Amtsinhaber mit ähnlicher Verantwortung und Belastung orientieren. Als Richtgröße sollen die Bezüge von Bürgermeistern kleiner Städte und Gemeinden mit 50.000 bis 100.000 Einwohnern gelten. Sie erhalten als kommunale Wahlbeamte auf Zeit eine Vergütung der Besoldungsgruppe B6. Als vergleichbar wurden auch die einfachen Richter bei einem obersten Gerichtshof des Bundes (Bundesgerichtshof, Bundesarbeitsgericht, etc.) angesehen, die bei der Ausübung ihres Amtes ähnlich wie Abgeordnete unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind. Sie erhalten eine Vergütung nach der Besoldungsgruppe R6.

Die aktuelle Erhöhung der Abgeordnetenentschädigung ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Eingruppierung in B6/R6 zu sehen.

Außerdem wird eine unabhängige Kommission beim Deutschen Bundestag eingesetzt, die bis Ende der laufenden Wahlperiode ein Verfahren empfehlen soll, wie die Diäten künftig angepasst werden und wie die Altersversorgung künftig geregelt werden kann.

Nebeneinkünfte

Ich übe keinerlei Nebentätigkeiten neben meinem Abgeordnetenmandat aus.

Büroausstattung

Zur Ausübung ihres Mandats erhalten Abgeordnete Geld- und Sachleistungen, die dazu bestimmt und geeignet sind, sie bei ihrer parlamentarischen Arbeit zu unterstützen. Hierzu gehören zum Beispiel auch die Bereitstellung eines eingerichteten Büros am Sitz des Deutschen Bundestages in Berlin sowie die Nutzung der Kommunikationssysteme (Telefon, Internet, E-Mail, Software).

Für ihre Büroausstattung steht den Abgeordneten jährlich ein Betrag von höchstens 12.000 Euro zur Verfügung. Diese Summe wird nicht in bar ausgezahlt, sondern hieraus müssen sich die Mandatsträger ihre Büroausstattung selbst beschaffen. Dazu gehören vor allem Büromaterial, Geräte wie Laptops mit Zubehör, Diktier- und Faxgeräte, mandatsbezogene Fachbücher, Schreibgeräte, Briefpapier, die IT-Ausstattung ihrer Wahlkreisbüros, Mobiltelefone sowie Mobilfunk- und Festnetzverträge.

Kostenpauschale

Die steuerfreie Kostenpauschale für die Abgeordneten soll die durch die Ausübung des Mandats entstehenden Aufwendungen abdecken. Hierzu zählen Ausgaben für die Einrichtung und Unterhaltung eines oder mehrerer Wahlkreisbüros, für Fahrten im Wahlkreis und für die Wahlkreisbetreuung. Aus der Kostenpauschale bestreitet der Abgeordnete auch die Ausgaben für die Zweitwohnung am Sitz des Parlaments.
Die Pauschale wird jährlich zum 1. Januar an die Lebenshaltungskosten angepasst und beträgt derzeit 3.969 € monatlich.

Mitarbeiter

Ein Abgeordneter kann seine Mandatsaufgaben nicht allein bewältigen. Deshalb stehen ihm für Mitarbeiter monatlich 14.712 Euro (Arbeitnehmerbrutto) zur Verfügung. Diese Summe erhält der Abgeordnete nicht selbst, sondern die Bundestagsverwaltung bezahlt die von den Abgeordneten eingestellten Mitarbeitern unmittelbar. Mitarbeiter, die mit dem Abgeordneten verwandt, verheiratet oder verschwägert sind, sind hiervon ausgenommen. Ihr Gehalt müsste der Abgeordnete selbst zahlen.

Reisekosten

Wenn ein Abgeordneter eine Dienstreise unternimmt, trägt der Bundestag die Kosten, genau wie ein Arbeitgeber, der seine Mitarbeiter auf Geschäftsreise schickt. Fahrten in Ausübung seines Mandats – zum Beispiel im Wahlkreis – muss der Abgeordnete hingegen selbst aus der Kostenpauschale bezahlen. Eine Ausnahme gilt für Fahrten mit der Deutschen Bahn AG. Hier stellt der Bundestag eine Netzkarte zur Verfügung, die für das Mandat, nicht aber privat genutzt werden darf.

Kranken- und Pflegeversicherung; Beihilfe

Die Abgeordneten können wählen zwischen Beihilfe nach beamtenrechtlichen Maßstäben und einem Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Im letzteren Fall können die Abgeordneten wählen, ob sie Mitglied in der gesetzlichen oder einer privaten Krankenversicherung sein möchten, deren hälftigen Beitrag der Bundestag dann trägt. Etwa 40 Prozent der Abgeordneten sind Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Von Leistungseinschnitten bei der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist diese Gruppe von Abgeordneten unmittelbar selbst betroffen. Die Abgeordneten, die beihilfeberechtigt sind, müssen ebenfalls eine Krankenversicherung abschließen.

(www.deutscher-bundestag.de)