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Reform des Mutterschutzrechtes

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Seit 1952 ist das Mutterschutzrecht kaum geändert worden. Umso dringender ist eine Reform notwendig, um die rechtlichen Regelungen an neuere medizinische Erkenntnisse und Entwicklungen anzupassen. Mit einem neuen Gesetzentwurf soll das nun geschehen. Darin sollen unter anderem Schülerinnen und Studentinnen zukünftig in den Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes einbezogen werden, wenn die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf von Ausbildungsveranstaltungen verpflichtend vorgibt. Im Falle der Geburt eines behinderten Kindes soll zudem die gesetzliche Mutterschutzfrist von acht auf zwölf Wochen verlängert werden. Und: der Kündigungsschutz für Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erlitten haben, wird verbessert. Für Bundesbeamtinnen, Bundesrichterinnen und Soldatinnen werden die Neuregelungen zum Mutterschutz durch entsprechende Verordnungen zur Anwendung kommen. Für die Landesbeamtinnen setzen die Länder die unionsrechtlichen Vorgaben in eigener Zuständigkeit um.

 

Den Gesetzentwurf finden Sie hier.