Digitale Mitgliederversammlungen in Vereinen und Stiftungen

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In der Mitgliederversammlung wird nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) der überwiegende Teil der Angelegenheiten von Vereinen geregelt. Die Regel ist, dass Versammlungen in Präsenz stattfinden. Virtuelle oder hybride Versammlungen waren bisher nur durch eine Regelung in der Satzung möglich. Im Zuge der Kontaktbeschränkungen während der Corona-Pandemie ist dieses Prinzip jedoch an seine Grenzen gestoßen. Im März 2020 hatte der Bundestag deshalb per Gesetz beschlossen, virtuelle Mitgliederversammlungen auch ohne eine entsprechende Satzungsregelung zu ermöglichen. Diese Regelung ist am 31. August 2022 ausgelaufen.

Da digitale Versammlungen sich jedoch über die Pandemie hinaus bewährt haben, hat der Bundestag einen Gesetzentwurf des Bundesrates in der Fassung eines Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen beraten. Künftig können Vorstände von Vereinen und Stiftungen die Versammlung in einer hybriden Form einberufen. Zusätzlich ermöglichen wir es den Vereinen, dass die Mitgliederversammlung per einfachem Beschluss und ohne Änderung der Satzung zum Beispiel den Vorstand ermächtigen kann, die Versammlung in virtueller Form abzuhalten.

Damit werden Mitgliedschaftsrechte gestärkt, ehrenamtliches Engagement gefördert und bürokratischer Aufwand für Mitglieder, Vereine sowie Registergerichte, bei denen Satzungsänderungen einzureichen wären, gesenkt.

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