Migration nach Deutschland stärker steuern – Aufnahme- und Integrationssysteme entlasten
Künftig sollen sichere Herkunftsstaaten für die Prüfung von internationalem Schutz einfacher bestimmt werden können: Kommt jemand, der Schutz begehrt, aus einem sicheren Herkunftsstaat, können Behörden den Antrag auf internationalen Schutz leichter und schneller als offensichtlich unbegründet ablehnen. Ziel ist es, auf Veränderungen der Migrationsbewegungen und der politischen und rechtlichen Lage in Herkunftsstaaten mit geringer Anerkennungsquote schnell und effizient reagieren zu können. Nach der Asylverfahrensrichtlinie, auf denen diese Bestimmung fußt, steht es den Mitgliedstaaten explizit frei, ob sie sichere Herkunftsstaaten durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einstufen.
Klargestellt wird, dass die Bestimmung sicherer Herkunftsländer durch Rechtsverordnung nicht möglich ist bei der Prüfung von Asyl nach Art. 16a des Grundgesetzes. In diesen Fällen bedarf es weiter eines Gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.
Schutzsuchenden aus sicheren Herkunftsstaaten ist die Arbeit während des Asylverfahrens und nach Ablehnung grundsätzlich nicht erlaubt. Uns ist wichtig, dass es eine Übergangsregelung gibt, damit betroffene Staatsangehörige, die vor der Bestimmung ihres Herkunftslandes als sicherer Herkunftsstaat bereits beschäftigt waren, auch weiterhin arbeiten können. Das sieht der Entwurf jetzt vor.
Die Pflichtbeiordnung eines Rechtsanwalts ist erst mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz ins Aufenthaltsgesetz aufgenommen worden. Zahlen des Bundesinnenministeriums zeigen, dass die Justiz dadurch erheblich mehr belastet wurde, nicht zuletzt deshalb haben die Justizminister der Länder bereits letztes Jahr die Abschaffung der Regelung gefordert.
Da zum Beispiel in Verfahren bei Familiensachen bereits besondere Pflichten des Gerichts zum Schutz der Betroffenen vorgesehen sind, ist die Pflichtbeiordnung nicht zwingend erforderlich. Für Betroffene in laufenden Verfahren gibt es außerdem eine Stichtagsregelung: Sie können sich weiter auf ihre anwaltliche Vertretung bis zur Beendigung ihres Gerichtsverfahrens verlassen. In neuen Verfahren nach dem Stichtag können alle Betroffenen eine anwaltliche Vertretung beantragen, wenn sie dies wünschen.