Umwelt und Energie – Oliver Kaczmarek, Md

Bessere Aufklärung bei Naturgefahren

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Der Bundestag hat das Gesetz über den Deutschen Wetterdienst (DWD) geändert, um so – insbesondere vor dem Hintergrund der Flutkatastrophe in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen 2021 – die Rechtsgrundlage dafür zu schaffen, dass der DWD ein Naturgefahrenportal betreiben kann. Einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde in dieser Woche abschließend beraten.

 

Das Naturgefahrenportal soll dazu beitragen, den Zugang zu Vorsorge- und Warninformationen in Deutschland zu verbessern. Es geht darum, über mögliche Naturgefahren aufzuklären und Informationen zu Vorsorgemaßnahmen so früh wie möglich bereitzustellen, bestenfalls noch bevor das Ereignis eintritt. Künftig soll der DWD nicht nur dafür sorgen, dass seine eigenen Wetterwarnungen an der richtigen Stelle ankommen, sondern auch die Informationen anderer Behörden, zum Beispiel zu Hochwasserereignissen, mitverbreiten. Das Naturgefahrenportal ist eine Ergänzung zum bestehenden Warnsystem in Deutschland. Alle Lage- und Vorsorgeinformationen sowie Frühwarnungen zu Naturgefahren wie Unwetter, Hochwasser oder Sturmfluten werden im Naturgefahrenportal online bereitgestellt. Die Informationen sollen einfach und für alle verständlich sein und stehen über ein Webportal in einheitlichem und barrierefreiem Format zur Verfügung. Jede interessierte Person kann dort ihre Adresse eingeben und erfahren, wie hoch das Risiko für verschiedene Naturgefahren vor Ort ist. Zudem können sich alle über die aktuelle Lage informieren und bekommen im Fall einer akuten Gefährdung eine Warnung angezeigt.

Die Verantwortlichkeiten für die jeweiligen Informationen und Warnungen bleiben unberührt und liegen im Katastrophenschutz bei den Ländern und Kommunen.

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung finden Sie hier: https://dserver.bundestag.de/btd/20/100/2010032.pdf

Weg frei für eine nationale Wasserstoffinfrastruktur

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Wir haben endlich den Weg frei für eine nationale Wasserstoffinfrastruktur bereitet. Bis 2045 muss Deutschland klimaneutral sein. Neben dem Ausbau der erneuerbaren Energien setzten wir als Ampelparteien dabei auf Wasserstoff. Der Aufbau einer Wasserstoff-Infrastruktur erfolgt zweistufig. Zunächst soll bis 2032 ein 10.000 Kilometer umspannendes Wasserstoff Kernnetz aufgebaut werden, dass deutschlandweit wesentliche Wasserstoff-Standorte, etwa große Industriezentren, Speicher, Kraftwerke und Importkorridore, anbinden soll. Den Grundstein dafür haben wir bereits im Oktober 2023 mit einer Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) gelegt. In dieser Woche haben wir nun eine weitere Änderung des EnWG beraten und damit letzte Details der Finanzierung des Kernnetzes und die Stufe Zwei der Wasserstoffinfrastrukturregulierung an den Start gebracht. Der Entwurf sieht vor, ein flächendeckendes Wasserstoffnetz zu entwickeln, das auf dem Kernnetz aufbaut. Dazu wird ab 2025 eine fortlaufende Netzentwicklungsplanung für Wasserstoff und Gas im EnWG geschaffen. Künftig sollen Fernleitungsnetzbetreiber und Betreiber von Wasserstofftransportnetzen alle zwei Jahre einen gemeinsamen Netzentwicklungs-plan erarbeiten. Dort soll auch ausgewiesen werden, welche Gasleitungen auf Wasserstoff umgestellt werden können.

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung finden Sie hier

Gasversorgung in Deutschland langfristig sicherstellen

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Der Bundestag im vergangenen Jahr eine Änderung im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) beschlossen, um eine drohenden Gasmangellage und steigender Gaspreise zu verhindern. Wir haben dazu die Betreiber von Gasspeichern an festgelegten Stichtagen im Jahr zu bestimmten Mindestfüllständen verpflichtet. Das führte dazu, dass der Gaspreis für Verbraucher: innen und Unternehmen in den vergangenen Monaten gesunken ist und die Energieversorgung in Deutschland sichergestellt wurde. Die Vorschriften zu den Mindestfüllständen gelten bisher bis zum 1. April 2025. Allerdings bleibt die Lage auf dem Gasmarkt auch weiterhin volatil. Um weiter Gasversorgung in Deutschland langfristig sicherstellen, haben wird in dieser Woche einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des EnWG abschließend beraten. Der Entwurf sieht vor, die Vorschriften zu den Mindestfüllständen bis zum 1. April 2027 verlängert wird. Denn erst zu diesem Zeitpunkt werden laut Bundesregierung die landseitigen LNG-Terminals in Betrieb gehen und die Gasversorgung sichern.

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung finden Sie hier

Erfolgreiche Preisbremsen werden verlängert

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Der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat die Energiepreise erheblich ansteigen lassen. Vor allem die Preise für Gas, Wärme und Strom sind deutlich angestiegen – mit schwerwiegenden Folgen für die Bürger:innen und Unternehmen in Deutschland. Ende 2022 hat der Bundestag deshalb die Einführung einer Energiepreisbremse beschlossen.

Mit der Preisbremse wurde der Preis für den Energieverbrauch von privaten Haushalten und Unternehmen gedeckelt. Und das mit Erfolg: Seit 2023 hat sich die Lage auf den Energiemärkten erholt. Da ein Ende des menschenverachtenden Kriegs Russlands gegen die Ukraine leider noch nicht in Sicht ist, können Krisen und hohe Energiepreise auch künftig nicht ausgeschlossen werden.

Deshalb haben wir in dieser Woche im Bundestag einen Verordnungsentwurf der Bundesregierung zur Verlängerung der Energiepreisbremsen beschlossen. Bisher gilt die Preisbremse bis zum 31. Dezember 2023. Mit der Verordnung werden sie bis zum 30. April 2024 verlängert.

Die Verordnung der Bundesregierung gibt es hier

Klimaänderungen besser begegnen

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Trotz der ambitionierten Pariser Klimaziele von 2015 ist nun absehbar, dass ein Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur nicht verhindert werden kann. Deshalb kommt es nun darauf an, Maßnahmen auf den Weg zu bringen, um die Gesellschaft und Wirtschaft an bereits eingetretene und kommende Klimaveränderungen anzupassen.

Deshalb hat der Bundestag in dieser Woche abschließend den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG) beraten. Deutschland erhält damit erstmals einen Rahmen für die Erarbeitung einer Klimaanpassungsstrategie, durch die Maßnahmen zur Klimaanpassung von Bund, Ländern und Kommunen koordiniert vorangetrieben werden. Der Entwurf enthält drei Kernelemente.

Erstens werden die Bundesländer verpflichtet, eigene Klimaanpassungsstrategien vorzulegen und umzusetzen. Dafür sollen vor allem regionale Daten verwendet werden. Die Länder können bestimmen, dass für Gemeinden unterhalb einer zu bestimmenden Größe kein eigenes Klimaanpassungskonzept aufgestellt werden muss, wenn der zuständige Landkreis das Gebiet dieser Gemeinde abdeckt. Der Bund unterstützt die Kommunen dabei.

Zweitens wird auch der Bund eine Klimaanpassungsstrategie vorlegen und umsetzen. Die Strategie wird alle vier Jahre unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse fortgeschrieben und enthält messbare Ziele und Indikatoren. Die Ziele werden nicht gesetzlich festgeschrieben, sondern in einem eigenen Strategieprozess entwickelt, in den Bürger:innen, Länder und Verbände mit einbezogen werden.

Drittens gilt ein so genanntes Berücksichtigungsgebot. Träger öffentlicher Aufgaben sollen eine Vorbildfunktion einnehmen, indem sie das Ziel der Klimaanpassung fachübergreifend und integriert berücksichtigen.

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung gibt es hier

Ausweitung der LKW-Maut

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Seit 2005 wird in Deutschland eine LKW-Maut auf Bundesautobahnen erhoben. In mehreren Stufen wurde die Mautpflicht auf alle Bundesstraßen sowie Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 7,5 Tonnen ausgeweitet.

Mit den nun vorgelegten Änderungen wird die LKW-Maut künftig stärker nach dem CO2-Ausstoß gestaffelt. So wird ein starker Anreiz gesetzt, auf klimafreundliche Fahrzeuge umzusteigen. Nutzfahrzeuge verursachen derzeit rund ein Drittel der gesamten CO2-Emissionen im Verkehrssektor.

Das Mautänderungsgesetz sieht einen CO2-Aufschlag von 200 Euro pro Tonne CO2 vor. Darüber hinaus soll die LKW-Maut ab Juni 2024 auch für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 3,5 Tonnen gelten. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr prognostiziert durch diese Aufschläge Mehreinnahmen des Bundes in Höhe von 7,62 Milliarden Euro jährlich, die sich bis einschließlich 2027 auf rund 30 Milliarden Euro addieren. Diese Summe soll überwiegend in die Schiene investiert werden. Damit wird der sogenannte Finanzierungskreislauf Straße endlich aufgebrochen – Straße finanziert künftig nicht mehr ausschließlich Straßeninfrastrukturvorhaben.

Der Gesetzesentwurf wurde in dieser Woche in 2./3. Lesung beraten. Weitere Informationen gibt es hier.

Flächendeckende Wärmeplanung – Die Wärmewende gemeinsam meistern

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Bis 2045 wollen wir klimaneutral wirtschaften und leben. Das haben wir im Klimaschutzgesetz durchgesetzt. Nun müssen wir alles daransetzen, dieses Ziel auch zu erreichen. Das heißt vor allem, auf fossile Energieträger zu verzichten. Dabei spielt die Wärmewende eine entscheidende Rolle. Das Heizen in unseren Gebäuden ist für einen großen Teil unserer Treibhausgas-Emissionen verantwortlich, denn hier werden sehr viele fossile Energieträger verbraucht. Das heißt: Ohne Wärmewende im Gebäudesektor wird es keine Klimaneutralität geben. Mit dem Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze sollen die Grundlagen für die Einführung einer flächendeckenden Wärmeplanung in Deutschland geschaffen werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung haben wir in erster Lesung beraten.

Laut Gesetzentwurf sind die Länder verpflichtet, bis zum 30. Juni 2026 für Großstädte beziehungsweise bis zum 30. Juni 2028 für Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohner:innen  Wärmepläne zu erstellen. Die Länder können diese Verpflichtung auf die Gemeinden oder eine andere planungsverantwortliche Stelle übertragen. Die Wärmeplanung ist technologieoffen. Sie ermöglicht eine zentrale Versorgung mittels Fernwärme oder klimaneutraler Gase sowie eine dezentrale Wärmeversorgung, die beispielsweise mittels Wärmepumpe erfolgen kann. Für die Erstellung der Wärmepläne sollen nur bereits vorhandene Daten genutzt werden, die vorrangig aus Registern und Datenbanken sowie bei den energiewirtschaftlichen Marktakteuren erhoben werden. Neben der Wärmeplanungspflicht legt der Gesetzentwurf das Ziel fest, bis zum Jahr 2030 die Hälfte der leitungsgebundenen Wärme klimaneutral zu erzeugen. Dies ergänzt die Vorgabe, Wärmenetze bis 2030 zu einem Anteil von 30 Prozent und bis 2040 mit einem Anteil von 80 Prozent mit Wärme aus erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme zu speisen.

Wir haben den Gesetzesentwurf der Bundesregierung in erster Lesung beraten. Weitere Informationen gibt es hier.

Wachstumschancen, Investitionen und Innovationen stärken

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Das Wachstumschancengesetz soll Impulse für Investitionen und Innovationen setzen und Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in Deutschland verbessern.

15 Prozent der Aufwendungen für Energieeffizienzmaßnahmen von Unternehmen könnten künftig als direkte finanzielle Unterstützung von der Bundesregierung bezuschusst werden. Damit sollen Investitionen in saubere und klimafreundliche Technologien angeregt werden. Auch die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung soll verbessert werden. Neben Personalkosten könnten künftig auch Sachkosten gefördert werden. Zudem wird die maximale Bemessungsgrundlage verdreifacht, wodurch die Förderbeträge steigen. Für kleine und mittlere Unternehmen würde sich darüber hinaus der Fördersatz von 25 auf 35 Prozent erhöhen. Anpassungen quer durchs Steuerrecht sollen das Steuersystem an zentralen Stellen einfacher und moderner machen sollen. Um die Liquidität von Unternehmen, insbesondere des Mittelstands, zu verbessern, sollen die Abschreibungsbedingungen verbessert werden und die Prozentgrenze bei der Verrechnung des Verlustvortrages für vier Jahre angehoben werden. Die Übergangszeit bis zur vollständigen Besteuerung von Altersrenten soll bis 2058 verlängert werden. Vorgesehen ist ebenfalls eine Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen.

Wir haben den Gesetzentwurf in erster Lesung beraten. Weitere Informationen gibt es hier.

Gebäudeenergiegesetz: Überblick der Reform

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In dieser Woche hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen. Das GEG wird mit einer verpflichtenden und flächendeckenden kommunalen Wärmeplanung (KWP) verbunden, die parallel von der Bundesregierung auf den Weg gebracht wird. Beide Gesetze sollen ab 2024 gelten und erfordern ab 2026 das Entwerfen von kommunalen Wärmeplänen zunächst für Städte und ab 2028 auch für kleine Kommunen.

Das GEG baut auf der KWP auf. Also erst wenn die Kommunen festgelegt haben, welche Gebiete mit welcher Infrastruktur versorgt werden, müssen in Bestandsgebäuden Heizungen eingebaut werden, die mit 65 Prozent erneuerbarer Energien betrieben werden. Dies gibt vielen Eigentümer:innen mehr Planungssicherheit. Für Neubauten gilt diese Vorgabe grundsätzlich bereits ab 2024. Zugleich bleibt es dabei, dass niemand seine funktionierende Heizung ersetzen muss. Gehen Heizungen kaputt, können sie repariert werden.

Vermieter:innen können über eine neue Modernisierungsumlage, Kosten für den Heizungstausch in Höhe 10 Prozent auf Mieter:innen umlegen, wenn – und das ist die Bedingung – sie die staatliche Förderung in Anspruch nehmen und diese von den umlegbaren Kosten abziehen. Zudem wird die maximale Erhöhung bei 50 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche gekappt. Des Weiteren sind Härtefalleinwände für Mieter:innen möglich, wenn die Umlage eine unangemessene Härte bedeutet.

In den Verhandlungen wurde ein allgemeines Förderkonzept beschlossen. Das Konzept beinhaltet eine „Grundförderung“ von 30 Prozent für alle selbstnutzenden Besitzer.  Hinzu kommt ein „Einkommensbonus“ von 30 Prozent zusätzlicher Förderung für selbstnutzende Eigentümer:innen mit zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 40.000 Euro. Zusätzlich wird die frühzeitige Umrüstung besonders alter Heizungen durch ein „Klima-Geschwindigkeitsbonus“ in Höhe von 20 Prozent belohnt. Grundförderung und Boni sind miteinander kombinierbar bis zu einem maximalen Fördersatz von insgesamt 70 Prozent. Hinzu kommt die bestehende Förderung von Effizienzmaßnahmen. Ein Programm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) wird es die Möglichkeit geben, zinsverbilligte Darlehen mit Tilgungszuschüssen in Anspruch zu nehmen. Diese Kredite sollen möglichst allen Menschen offenstehen, die beispielsweise aufgrund von Alter oder Einkommen auf dem regulären Finanzmarkt keine Kredite erhalten würden. Der Bund stellt dafür die Übernahme des Ausfallrisikos sicher.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Energieversorgung diversifizieren – LNG-Infrastruktur ausbauen

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Aufgrund des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine fehlen Deutschland noch immer wichtige Importmengen an Erdgas. Damit es im Winter 2023/2024 nicht zu einer Gasmangellage kommt, müssen diese Mengen ersetzt werden. Eine der wenigen Möglichkeiten, auf dem Weltmarkt kurzfristig zusätzliche Gasmengen zu beschaffen und die Versorgungssicherheit herzustellen, ist der Einkauf verflüssigten Erdgases (LNG). Dafür muss Deutschland seine Importinfrastruktur ausbauen.

Daher hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des LNG-Beschleunigungsgesetzes vorgelegt, den wir in dieser Woche in 2./3. Lesung beraten haben. Dieser sieht vor, die notwendige Infrastruktur für die Verteilung der angelandeten Gasmengen schneller zu bauen. Ziel ist es, den Bau von Gasfernleitungen zu beschleunigen, die zur Abführung von Gasmengen aus den schwimmenden Speicher- und Regasifizierungseinheiten (FSRU) zwingend erforderlich sind. Des Weiteren wird ein zusätzlicher Standort für FSRU im Ostseeraum in den Anwendungsbereich des Gesetzes aufgenommen und zwei Standorte (Hamburg und Rostock) herausgenommen. Außerdem sollen die unter das LNG-Beschleunigungsgesetz fallenden Standorte fortentwickelt werden. An den Standorten der landseitigen Terminals sollen FSRU am gleichen Standort nach einer sechsmonatigen Übergangsfrist den Betrieb einstellen.

Mit einer im Omnibusverfahren angehängten Änderung des Baugesetzbuches soll außerdem der Handlungsspielraum für Kommunen zur Ausweisung von Flächen für Windenergie erweitert werden, wenn die Regionalpläne in ihrem Gebiet keine Windflächen vorsehen.

Weitere Informationen gibt es hier.