Aktuelles – Oliver Kaczmarek, Md

Umsetzung des Bologna-Prozesses 2021 bis 2024

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Im Jahr 1999 unterzeichneten 30 europäische Staaten die sogenannte Bologna-Erklärung und bekannten sich zu dem Ziel, bis 2010 einen Europäischen Hochschulraum (EHR) zu schaffen. Damit sollen Studiengänge und -abschlüsse in Europa vereinheitlicht, die Anerkennung von Studienleistungen vereinfacht und die Mobilität von Studierenden verbessert werden. In Vorbereitung auf die Bologna-Folgekonferenz im Mai 2024 hat die Bundesregierung einen Bericht vorgelegt, in dem sie über die Umsetzung der Ziele des Bologna-Prozesses zwischen 2021 bis 2024 in Deutschland informiert. Dieser Bericht liegt dem Bundestag als Unterrichtung vor und wurde in dieser Woche beraten.

Deutschland zählt inzwischen zu den wichtigsten Gastländern für ausländische Studierende. Zahlreiche ukrainische Studierende konnten erfolgreich an den deutschen Hochschulen integriert werden. Wir konnten den Zukunftsvertrag Studium und Lehre in dieser Legislaturperiode dynamisieren und so Studium und Lehre bei stabilen Studierendenzahlen qualitativ verbessern. Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz legt den Grundstein, um internationale Studierende dauerhaft in Deutschland zu halten. Ebenso gibt es Fortschritte bei den Anerkennungsverfahren von Studienleistungen.

Doch es besteht auch Verbesserungsbedarf: Die Zielmarke zur Auslandsmobilität deutscher Studierender von 20 Prozent konnte nicht erreicht werden. Auch sind die hohen Studienabbruchsquoten bei deutschen, aber insbesondere bei internationalen Studierenden, alarmierend. Deshalb wollen wir sozial benachteiligte Gruppen besser unterstützen. Das BAföG ist hier ein zentrales Instrument, um die finanziellen Hürden eines Studiums abzusenken. Für die in diesem Jahr anstehende 29. BAföG-Novelle sollen daher neben strukturellen auch weitere finanzielle Verbesserungen Priorität haben.

Den Bericht der Bundesregierung finden Sie hier: https://dserver.bundestag.de/btd/20/109/2010945.pdf

Zuschlag für Erwerbsgeminderte im Bestand

Wer aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr arbeitsfähig ist, hat Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. In den vergangenen Jahren haben wir Menschen bei neu eintretender Erwerbsminderung besser in der Rentenversicherung abgesichert. Menschen, die vor dem Beginn dieser Verbesserungen eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen haben, konnten bislang nicht oder nur teilweise davon profitieren. Deshalb haben wir 2022 mit dem Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz einen Zuschlag für erwerbsgeminderte Rentnerinnen und Rentner im Bestand beschlossen. Konkret geht es um Personen, die zwischen 2001 und 2018 erstmals eine Erwerbsminderungsrente erhalten haben. Ab Juli 2024 wird die Deutsche Rentenversicherung diesen Zuschlag zu rund drei Millionen Erwerbsminderungsrenten auszahlen. Die Höhe des Zuschlags hängt vom Rentenbeginn ab und kann bis zu 7,5 Prozent betragen, wenn die Rente zwischen 2001 und 2014 erstmals bezogen wurde. Eine Rente von 1.000 Euro würde damit auf 1.075 Euro steigen.

Die Berechnung und Auszahlung des Zuschlags sind komplex. Die Umsetzung erfolgt daher in zwei Stufen. Dies sieht der entsprechende Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen vor, den wir in dieser Woche abschließend beraten haben. In einer ersten Stufe ab Juli 2024 wird zunächst ein vereinfachter Zuschlag gezahlt. Die Überweisung wird getrennt von der laufenden Rente jeweils Mitte des Monats erfolgen. In der zweiten Stufe, ab Dezember 2025, wird der Zuschlag dann dauerhaft als Teil der Rente berechnet und ausgezahlt. Die Auszahlung wird automatisch erfolgen. Betroffene müssen also keinen Antrag stellen. Den Zuschlag erhalten auch Bezieherinnen und Bezieher einer Hinterbliebenen-Rente.

Den Gesetzentwurf der Koalition finden Sie hier: https://dserver.bundestag.de/btd/20/106/2010607.pdf

Weg frei für mehr erneuerbare Energien

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In dieser Woche hat der Bundestag in 2./3. Lesung das Solarpaket, mit dem der Ausbau von Photovoltaik (PV) auf Dächern, an Gebäuden sowie auf Freiflächen vorangetrieben werden soll, beraten. Vor allem für Privatpersonen wird die Nutzung der Solarenergie leichter, indem zahlreiche Hürden für die Genehmigung und die Installation von Dach- und Balkon-Solaranlagen beseitigt werden. Des Weiteren wird die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung eingeführt, damit Solarstrom innerhalb eines Gebäudes leichter an Mieterinnen und Mieter oder Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer geliefert werden kann. Das bereits bestehende Mieterstrommodell, bei dem der lokal am Wohngebäude produzierte Strom direkt an die Letztverbraucherinnen und -verbraucher vor Ort – in der Regel die Mieterinnen und Mieter – weitergeleitet wird, wird verbessert und ausgeweitet.

Auch im gewerblichen Bereich wird der Ausbau von PV-Anlagen erleichtert. Bei Solar-Dachanlagen wird das Repowering ermöglicht, ohne dass die Förderung verloren geht und die Einspeisevergütung für Gewerbedachanlagen wird erhöht. Künftig sollen zudem mehr Flächen in landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten für die EEG-Förderung freigegeben werden. Parallel stärkt und fördert das Gesetz PV-Anlagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen (Agri-PV) sowie Parkplatz-PV-Anlagen, durch die Flächen besonders effizient genutzt werden können.

Neben Photovoltaik adressiert der Entwurf auch andere erneuerbare Energien. In Windenergie-Bestandsgebieten kann Windkraft künftig noch schneller ausgebaut werden. Zudem wird die bis Ende Juni befristete EU-Notfall-Verordnung um ein Jahr verlängert. Damit bleibt Planungssicherheit in der Branche erhalten. Diese Verordnung legt umweltrechtliche Erleichterungen in Windenergiegebieten fest, die sich für die Planung und den Bau von Windenergieanlagen als wertvoll erwiesen haben. Der Entwurf erleichtert zudem die Nutzung von Biogas und legt die Grundlage für einen künftig flexibleren und vielfältigeren Einsatz von Stromspeichern.

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung finden Sie hier: https://dserver.bundestag.de/btd/20/086/2008657.pdf

Abgeordnetenbestechlichkeit wird härter bestraft

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Im Koalitionsvertrag haben wir vereinbart, die Strafen für Abgeordnetenbestechung und -bestechlichkeit zu verschärfen. Die Masken-Affäre während der Corona-Pandemie und die sogenannte Aserbaidschan-Affäre haben gezeigt, wie schwierig die Verfolgung von Abgeordnetenbestechung und -bestechlichkeit ist und wie dringend Straflücken geschlossen werden müssen. Wenn einige wenige Mandatsträgerinnen und Mandatsträger ihre Position und den Einfluss des Mandats derart zum eigenen, finanziellen Vorteil ausnutzen, kann dies das Vertrauen in die parlamentarische Demokratie und ihre Mandatsträgerinnen und Mandatsträger unterlaufen. Und es kann auch zu Wettbewerbsverzerrungen und unsachgemäßen Entscheidungen von Regierung und Verwaltung führen.

Bislang macht sich nur strafbar, wer sich für die eigentliche Mandatswahrnehmung (wie Abstimmungen oder Reden im Plenum) bezahlen lässt. Wir schaffen nun einen neuen Straftatbestand der unzulässigen Interessenwahrnehmung (§ 108f StGB). In Zukunft sollen Abgeordnete auch dann bestraft werden können, wenn sie während des Mandats Geld oder andere Vermögensvorteile als Gegenleistung für die Wahrnehmung fremder Interessen annehmen und dabei die parlamentsrechtlichen Vorschriften verletzen. Darunter fällt zum Beispiel die Vermittlung von Geschäften an ein Ministerium. Verhängt werden kann dann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.

Die verschärften Regelungen sollen für die Abgeordneten des Bundestages, der Landesparlamente und des Europäischen Parlaments gelten sowie für Mitglieder der parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation. Für Kommunalpolitikerinnen und -politiker soll die Neuregelung nicht gelten, da Mandate auf kommunaler Ebene mit geringeren Einflussmöglichkeiten einhergehen.

Den Gesetzentwurf der Koalition finden Sie hier: https://dserver.bundestag.de/btd/20/103/2010376.pdf

Reform des Klimaschutzgesetzes

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Das Bundesklimaschutzgesetz ist 2019 in Kraft getreten und sieht verbindliche Schritte zur CO2-Reduktion vor, damit Deutschland bis 2045 klimaneutral wird. Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass die Klimaziele von einigen Sektoren nicht eingehalten werden. Die Ampel hat sich deshalb dazu entschieden, das Klimaschutzgesetz weiterzuentwickeln. Im vergangenen Jahr hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Klimaschutzgesetzes in den Bundestag eingebracht. In dieser Woche hat der Bundestag den Gesetzentwurf abschließend beraten.

Laut Entwurf muss die Bundesregierung künftig bereits im ersten Jahr einer Legislaturperiode über ein umfassendes sektorübergreifendes Klimaschutzprogramm darlegen, wie sie die nationalen und europäischen Klimaziele erreichen will. Um besser überprüfen zu können, ob Deutschland sich auf dem richtigen Pfad befindet, wird künftig die zu erwartende Emissionsentwicklung bis 2030 betrachtet – anstatt das jeweils zurückliegende Jahr. Dabei werden die Sektoren nicht mehr einzeln betrachtet, sondern sektorübergreifende Jahresemissionsgesamtmengen eingeführt. Wenn das Gesamtziel aller Sektoren künftig zwei Jahre in Folge überschritten wird, ist die Bundesregierung verpflichtet, Maßnahmen zu beschließen, die sicherstellen, dass das Klimaziel für 2030 erreicht wird. Wichtig ist dabei: Die Gesamtemissionsmenge bleibt unverändert. Das bedeutet: Es darf keine Tonne CO2 zusätzlich ausgestoßen werden.

In den parlamentarischen Verhandlungen haben sich die Ampelfraktionen überdies darauf geeinigt, die jährlichen EU-Zielvorgaben zur CO2-Reduktion in das Klimaschutzgesetz zu integrieren und damit für die Öffentlichkeit transparent zu machen. Die Bundesregierung wird überdies den Bundestag künftig über Zielverfehlungen unterrichten und zu möglichen Auswirkungen gegenüber der EU-Kommission Stellung nehmen. Künftig wird auch die Zeit von 2031 bis 2040 in das Monitoring einbezogen und mit einem Nachsteuerungsprozess versehen.

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung finden Sie hier: https://dserver.bundestag.de/btd/20/082/2008290.pdf

Kaczmarek besucht AWO-Tagesstätte Startbahn

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Soziale Kontakte knüpfen, gemeinsam kochen und essen, Museen besuchen, Ausflüge machen  – was für viele Normalität ist, stellt für Menschen mit psychischen Erkrankungen oft eine große Herausforderung dar. Die Unnaer AWO-Tagesstätte Startbahn, die der SPD-Bundestagsabgeordnete Oliver Kaczmarek jetzt besuchte, bietet Erkrankten nicht nur die Möglichkeit der Stabilisierung und Neuorientierung. Die Nutzerinnen und Nutzer können ihren Tag strukturiert und in der Gemeinschaft verbringen. Begleitet von einem Team ausgebildeter Fachkräfte trainieren sie Fähigkeiten, die sie dabei unterstützen, selbstständig zu leben oder den Weg zurück in die Berufstätigkeit zu finden. „Das Wichtigste für die Menschen ist es, so sein zu können, wie sie sind und ohne Vorurteile anerkannt zu werden“, erklärte Einrichtungsleiterin Carina Feige. Kaczmarek betonte die Relevanz der Startbahn für den Genesungsprozess: „Sie gibt den Menschen Sicherheit, einen neuen Weg in ihrem Leben zu beginnen.“ Darüber hinaus zeige ihm der Besuch, so der Abgeordnete weiter, dass derartige Einrichtungen notwendig seien und die Bundesregierung daher nicht am Sozialstaat sparen dürfe.

Startchancen-Programm zügig umsetzen

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Studien zeigen, dass Bildungserfolg stark von der sozialen Herkunft abhängt. In einem gemeinsamen Antrag begrüßen die Koalitionsfraktionen den für August 2024 geplanten Beginn des Startchancen-Programms, das für mehr Bildungschancen in rund 4.000 Schulen sorgen soll. In den nächsten zehn Jahren wollen Bund und Länder jeweils zehn Milliarden Euro in Schulen in besonders herausfordernden Lagen investieren.

Beim Startchancen-Programm handelt es sich um das größte Bund-Länder-Programm zur Förderung sozioökonomisch benachteiligter Schülerinnen und Schüler. Eine Million Schülerinnen und Schüler sollen von der Förderung profitieren. Ziel ist unter anderem, die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die die Mindeststandards in Deutsch und Mathematik nicht erreichen, zu halbieren. Die Zielvorgaben werden wissenschaftlich evaluiert und überprüft. Von der Förderung sollen zu 60 Prozent Grundschulen und zu 40 Prozent weiterführende Schulen profitieren. Es gibt drei Fördersäulen: In der ersten Säule werden investive Mittel für eine zeitgemäße und förderliche Lernumgebung bereitgestellt, etwa für Kreativlabore oder Multifunktionsräume. Die zweite Säule ist ein Chancenbudget zur freien Verfügung der Schulen, mit dem bedarfsgerechte Lösungen für die Schul- und Unterrichtsentwicklung geschaffen werden können. Über die dritte Säule sollen die Personalausgaben für mehr Schulsozialarbeiterinnen und -arbeiter und andere Fachkräfte finanziert werden.

Mit dem Startchancen-Programm wird die Bildungsfinanzierung zielgerichteter. Zum einem werden die Bundesmittel, die in die erste Säule – das Investitionsprogramm – fließen, nicht wie sonst üblich über den Königsteiner Schlüssel an die Länder verteilt. Stattdessen werden die Armutsgefährdungsquote, der Anteil der unter 18-Jährigen mit Migrationshintergrund und ein negatives Bruttoinlandsprodukt des jeweiligen Landes berücksichtigt. Zum anderen wählen die Länder anhand von Sozialkriterien die zu fördernden Schulen aus. Dadurch fließen die Mittel dorthin, wo sie am dringendsten gebraucht werden.

Die Koalitionsfraktionen begrüßen das Programm der Bundesregierung und fordern diese auf, das Startchancen-Programm gemeinsam mit den Ländern zügig umzusetzen.

Den Antrag der Koalitionsfraktionen finden Sie hier: https://dserver.bundestag.de/btd/20/109/2010968.pdf

Gesunde und nachhaltige Ernährung in Deutschland

Rund 14 Prozent aller Todesfälle in Deutschland hängen mit einer ungesunden Ernährung zusammen. Umso wichtiger ist es, allen Menschen in Deutschland eine gesunde und nachhaltige Ernährung zu ermöglichen – unabhängig von Bildungsstand, Einkommen oder Herkunft. Genau das ist das Ziel der Ernährungsstrategie der Bundesregierung, die der Bundestag in dieser Woche im Plenum beraten hat.

In der Strategie, die unter breiter Beteiligung verschiedener Bundesministerien sowie von Wissenschaft, Ernährungswirtschaft, Umwelt- und Verbraucherschutz sowie Zivilgesellschaft erarbeitet wurde, werden insgesamt sechs Ziele identifiziert, deren Umsetzung durch erste Maßnahmen bis 2025 beginnen soll. Sie umfassen eine ausgewogene Ernährung und ausreichende Bewegung, eine pflanzenbetonte Ernährung mit mehr Gemüse, Obst und Hülsenfrüchten sowie einen sozial gerechten Zugang zu gesunder und nachhaltiger Ernährung. Auch das Angebot von nachhaltig und ökologisch produzierten Lebensmitteln soll erhöht, die Lebensmittelverschwendung reduziert und die Gemeinschaftsverpflegung verbessert werden.

Vor allem die Gemeinschaftsverpflegung birgt ein großes Potenzial, weil täglich 17 Millionen Menschen in Kitas, Schulen, Mensen, Kantinen und ähnlichen Einrichtungen eine Mahlzeit zu sich nehmen. Ziel ist, dort ein größeres, attraktiveres Angebot an saisonalen Bio-Lebensmitteln zu schaffen und fleisch- und zuckerhaltige Lebensmittel zu reduzieren. Bessere Aufklärung ist auch nötig. Dazu sieht die Strategie vor, die Aufklärungsarbeit über nachhaltige und gesunde Ernährung im außerschulischen Bereich – etwa bei Sozial- und Familienämtern – zu stärken.

Den Bericht der Bundesregierung finden Sie hier: https://dserver.bundestag.de/btd/20/100/2010001.pdf

Besserer Datenaustausch. Bezahlkarte für Geflüchtete

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Um den digitalen Datenaustausch zwischen Ausländerbehörden und den Leistungsbehörden (wie Sozialämtern und Jobcentern) zu verbessern, haben wir in dieser Woche den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) abschließend beraten. Die Behörden sollen durch die Digitalisierungsmaßnahmen auch entlastet werden. Zudem führen wir eine bundesweite Bezahlkarte für Geflüchtete ein. Mit den Vorhaben setzen wir auch Beschlüsse von Ministerpräsidentenkonferenzen um.

Alle relevanten Informationen aus den Bereichen Integration, Arbeitsmarktzugang und soziale Leistungen sollen künftig im oder über das Ausländerzentralregister (AZR) gespeichert und abgerufen werden können. Das AZR soll auch zum zentralen Speicherort und Ausländerdateisystem ausgebaut werden. Dazu werden rechtliche Hürden für die Zulassung zum automatisierten Abrufverfahren aus dem AZR abgebaut und im AZR die Art der existenzsichernden Leistungen erstmalig erfasst. Ausländer- und Leistungsbehörden sollen durch diese möglichst automatisierte Datenübermittlung entlastet werden. Des Weiteren werden im Bereich der Dokumentenprüfung bundeseinheitliche IT-Sicherheitsstandards für die Datenverarbeitung bei Identitätssicherung und -überprüfung von Ausländerinnen und Ausländern etabliert (nach §49 Aufenthaltsgesetz oder §16 Asylgesetz). Der Gesetzentwurf dient auch dazu, die Bezahlkarte für Geflüchtete als Option in das Asylbewerberleistungsgesetz aufzunehmen.

Damit setzen wir einen offenen Punkt aus dem MPK-Beschluss vom 6. November 2023 um. Mit der bundesweit einheitlich geregelten Bezahlkarte sollen die Barauszahlungen an Asylbewerberinnen und Asylbewerber neu geregelt und der Verwaltungsaufwand für Kommunen möglichst reduziert werden. Auch künftig können Asylbewerberinnen und -bewerber einen Teil ihrer Leistung in bar erhalten. An der Höhe der Gesamtleistung ändert sich nichts. Überweisungen ins Ausland sind jedoch nicht möglich. Ebenso haben wir klargestellt, dass Direktzahlungen an Vermieterinnen und Vermieter ermöglicht werden. Wir haben ebenfalls klargestellt, dass Bargeld ausgezahlt werden kann, wenn mit der Bezahlkarte bestimmte Bedarfe nach dem SGB XII nicht gedeckt werden können. Letzteres gilt für den sogenannten Analogleistungsbezug, also nach 18 (künftig 36) Monaten Aufenthalt in Deutschland, wenn die Leistungen für Geflüchtete ungefähr der Höhe des Bürgergelds entsprechen.

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung finden Sie hier: https://dserver.bundestag.de/btd/20/094/2009470.pdf

Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung

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In dieser Woche haben wir den Entwurf der Bundesregierung zum Selbstbestimmungsgesetz abschließend beraten. Das Gesetz soll das in wesentlichen Teilen verfassungswidrige Transsexuellengesetz von 1980 ablösen. Durch das Selbstbestimmungsgesetz sollen staatliche Diskriminierung abgebaut und verfassungs- und menschenrechtliche Vorgaben umgesetzt werden.

Durch die Reform können trans- und intergeschlechtliche sowie nichtbinäre Menschen ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen im Personenstandsregister durch eine einfache Erklärung beim Standesamt ändern lassen. Regelungen zu geschlechtsangleichenden Maßnahmen sind nicht Gegenstand des Gesetzes.

Somit müssen Betroffene keine Gerichtsverfahren mehr durchlaufen, auch Sachverständigengutachten sind nicht mehr notwendig. Nötig ist nur, sich drei Monate vorher beim Standesamt anzumelden. Nach der Änderung gilt eine Sperrfrist von einem Jahr, in der der Eintrag nicht erneut geändert werden kann.

Für Minderjährige sieht der Entwurf unterschiedliche Regeln vor. Bei Jugendlichen bis 14 Jahren müssen die Sorgeberechtigten die Änderungserklärung abgeben, wobei das Kind anwesend sein muss, damit Standesbeamtinnen und Standesbeamte sich davon überzeugen können, dass die Änderung nicht gegen den Willen des Kindes erfolgt. Bei Personen zwischen 14 und 18 Jahren kann die Erklärung selbst eingereicht werden, allerdings müssen die Sorgeberechtigten zustimmen. Kommt es zu Konflikten, entscheidet ein Familiengericht, wie bei vergleichbaren Fallkonstellationen. Die besondere Situation von Kindern und Jugendlichen wird mit einem Hinweis auf die Beratungsangebote im Gesetz berücksichtigt.

Vertragsfreiheit und Hausrecht gelten wie bisher weiter. Wird eine betroffene Person durch die Offenbarung ihres früheren Geschlechtseintrags oder Vornamens absichtlich geschädigt, kann ein Bußgeld verhängt werden. Im parlamentarischen Verfahren wurde vor allem die verfassungsrechtlich problematische Regelung zur automatischen Datenübermittlung an alle Sicherheitsbehörden und -dienste gestrichen. Stattdessen soll die Bundesregierung bei der Liberalisierung des öffentlichen Namensrechts für alle Namensänderungen eine diskriminierungsfreie Regelung finden, damit Personen identifiziert werden können.

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung finden Sie hier: https://dserver.bundestag.de/btd/20/090/2009049.pdf