Gesundheit und Pflege – Oliver Kaczmarek, Md

Entkriminalisierung von Cannabis

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In dieser Woche hat der Bundestag in 2./3. Lesung den Entwurf eines Cannabisgesetzes der Bundesregierung beraten. Ziel ist, den privaten Anbau, Besitz und Konsum von Cannabis zu entkriminalisieren und zugleich Suchtprävention und Jugendschutz weiter zu stärken. Damit soll auch der Schwarzmarkt für Cannabis zurückgedrängt werden.

Konkret ist geplant, den privaten Anbau zum Eigenkonsum sowie den nicht-gewerblichen Eigenanbau in Vereinigungen oder Genossenschaften – in sogenannten Cannabis Clubs – zu ermöglichen. Diese Clubs benötigen eine behördliche Erlaubnis und werden strikt überwacht. Cannabis darf nur an volljährige Mitglieder der Clubs weitergegeben werden. Für 18- bis 21-Jährige sollen strengere Regeln gelten, etwa ein geringerer THC-Gehalt und eine geringere Abgabemenge pro Monat durch die Clubs. Für Cannabis oder deren Anbauvereinigungen soll nicht geworben oder Sponsoring betrieben werden dürfen. Der Besitz und Konsum von Cannabis für Jugendliche unter 18 Jahre bleibt strikt verboten. Für einen umfassenden Kinder- und Jugendschutz sollen weitreichende Konsumverbote geregelt werden. So soll der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Kindern und Jugendlichen grundsätzlich verboten sein. Auch im öffentlichen Raum ist der Konsum etwa in der Nähe von Kitas, Schulen oder Spiel- und Sportplätzen nicht gestattet.

In der Öffentlichkeit soll der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis künftig nicht mehr strafbar sein. Eigenanbau von bis zu drei Cannabispflanzen soll Erwachsenen am Wohnort gestattet sein. Und um diesen Eigenanbau auch alltagstauglich zu gestalten, soll am Wohnsitz der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis zulässig sein.

Es ist eine umfassende Evaluation vorgesehen, die sowohl die Auswirkung des Cannabisgesetzes auf Kinder und Jugendliche als auch auf die organisierte Kriminalität beleuchten soll.

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung finden Sie hier:

https://dserver.bundestag.de/btd/20/087/2008704.pdf

Elektronische Patientenakte und E-Rezept

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In dieser Woche haben wir den Entwurf des Digital-Gesetzes der Bundesregierung abschließend beraten. Die bereits 2021 eingeführte elektronische Patientenakte (ePA) soll weiterentwickelt werden und ab 2025 allen gesetzlich Versicherten zur Verfügung stehen. In der ePA sind Befunde und Informationen aus Untersuchungen und Behandlungen digital gespeichert. Die Versicherten entscheiden weiterhin selbst über ihre gesundheitsbezogenen Daten.

Die ePA wird von den Krankenkassen als App und als Desktopvariante bereitgestellt. Patient:innen können ihre ePA mit Dokumenten, Arztbriefen, Befunden etc. auch selbst befüllen. Die ePA enthält auch eine digitale Medikationsübersicht. In enger Verknüpfung mit dem E-Rezept können so Wechselwirkungen von Arzneimitteln vermieden werden.

Alle Daten werden verschlüsselt abgelegt. Nur Versicherte können sie einsehen sowie Ärzt:innen, wenn die Versicherten sie hierfür freischalten. Wer die ePA nicht nutzen möchte, kann dem widersprechen. Auch für privat Versicherte gibt es eine widerspruchsbasierte ePA, sofern die jeweilige private Krankenversicherung diese anbietet.

Mit dem Digital-Gesetz wird zudem das E-Rezept weiterentwickelt. Ab 1. Januar 2024 wird es flächendeckend etabliert und seine Nutzung per Gesundheitskarte und ePA-App deutlich einfacher. Darüber hinaus können digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) auch für komplexere Behandlungen genutzt werden. Damit die Telemedizin noch stärkerer Bestandteil der Gesundheitsversorgung wird, haben wir die bisher geltende Begrenzung der Videosprechstunden aufgehoben. Mit der assistierten Telemedizin in Apotheken wird außerdem ein niedrigschwelliger Zugang zur Versorgung geschaffen.

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung finden Sie hier

Gesundheitsdaten für Forschungszwecke nutzen

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Wir wollen bessere Forschung im Gesundheitswesen. Forschung braucht aber Daten. Deshalb haben wir die gemeinwohlorientierte Nutzung von Gesundheitsdaten für Forschungszwecke erleichtert. Geplant ist, unter anderem eine Gesundheitsdateninfrastruktur mit einer Datenzugangs- und Koordinierungsstelle aufzubauen. Den entsprechenden Entwurf des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes der Bundesregierung hat der Bundestag diese Woche in 2./3. Lesung beraten.

Die Zugangsstelle soll bürokratische Hürden abbauen und als Anlaufstelle für Datennutzende fungieren, bei der erstmalig Daten aus verschiedenen Datenquellen miteinander verknüpft werden können. Die Datenschutzaufsicht für länderübergreifende Forschungsvorhaben im Gesundheitswesen wird zusammengefasst, deutlich erleichtert und durch eine:n Landesdatenschutzbeauftragte:n koordiniert.

Das Forschungsdatenzentrum Gesundheit (FDZ) beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) wird weiterentwickelt. Bei Anträgen auf Forschungsdatennutzung ist künftig nicht mehr ausschlaggebend, wer beantragt, sondern wofür. Entscheidend sind also die im Gemeinwohl liegenden Nutzungszwecke.

Ob sie Daten aus ihrer elektronischen Patientenakte (ePA) für bestimmte Zwecke freigeben, können Versicherte über ein Opt-Out-Verfahren entscheiden. Dazu wird eine einfache Verwaltung der Widersprüche eingerichtet, damit Patient:innen über die Freigabe ihrer Daten für die Forschung entscheiden können.

Kranken- und Pflegekassen sollen künftig Routinedaten, die etwa bei der Abrechnung von Leistungen entstehen, auswerten dürfen, wenn dies nachweislich dem individuellen Gesundheitsschutz der Versicherten dient, zum Beispiel der Arzneimitteltherapiesicherheit, der Erkennung von Krebserkrankungen oder von seltenen Erkrankungen.

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung finden Sie hier

Gesundheitsdaten für Forschungszwecke nutzen

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Wir wollen eine bessere Gesundheitsforschung. Forschung braucht aber Daten. Deshalb erleichtern wir die gemeinwohlorientierte Nutzung von Gesundheitsdaten für die Forschung. Geplant ist unter anderem der Aufbau einer Gesundheitsdateninfrastruktur mit einer Datenzugangs- und Koordinierungsstelle. Den entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Nutzung von Gesundheitsdaten haben wir in dieser Woche in erster Lesung beraten. Die Zugangsstelle soll bürokratische Hürden abbauen und als Anlaufstelle für Datennutzer fungieren, bei der erstmals Daten aus verschiedenen Datenquellen miteinander verknüpft werden können. Bei Anträgen auf Nutzung von Forschungsdaten soll künftig nicht mehr entscheidend sein, wer den Antrag stellt, sondern wofür. Entscheidend sind also die im öffentlichen Interesse liegenden Verwendungszwecke.
Versicherte können in einem Opt-Out-Verfahren entscheiden, ob sie Daten aus ihrer elektronischen Patientenakte (ePA) für bestimmte zulässige Zwecke freigeben. Dazu wird eine einfache Widerspruchsverwaltung eingerichtet, damit Patient:innen über die Freigabe ihrer Daten für die Forschung entscheiden können.

Weitere Informationen gibt es hier.

Für mehr Transparenz und bessere Qualität in Krankenhäusern

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Wer eine OP vor sich hat, braucht verlässliche Infos darüber, in welchem Krankenhaus die bestmögliche Behandlung zu erwarten ist. Mit dem Krankenhaus-Transparenzgesetz wird es ab dem kommenden Jahr ein Online-Infoportal geben, in dem die Patient:innen alle verfügbaren Krankenhausdaten einsehen können – etwa wie oft Eingriffe vorgenommen werden und wie viele Fachärzt:innen und Pflegende in der Klinik arbeiten. Viele dieser Daten sind bisher nur schwer einzusehen.

Konkret soll das Transparenzverzeichnis folgende Informationen enthalten: Fallzahlen von Leistungen (also beispielsweise Knie-OPs), personelle Ausstattung, Komplikationsraten für ausgewählte Eingriffe sowie die vorläufige Zuordnung der einzelnen Standorte zu Versorgungsstufen.

Mit dem Info-Portal packen wir den ersten Teil der Krankenhausreform an, die derzeit vorbereitet wird. In einem zweiten Schritt strukturieren wir das Krankenhauswesen neu. Unser Ziel ist dabei, die Qualität der Behandlungen zu verbessern und sicherzustellen, dass Kliniken nur das anbieten, was sie am besten können. Dazu werden gemeinsam mit den Ländern 65 Leistungsgruppen definiert. Die Länder, die für die Krankenhausplanung zuständig sind, weisen ihren Krankenhäusern bestimmte Leistungsgruppen zu. Für jede Leistung gibt es bundeseinheitliche Kriterien, sodass sichergestellt ist, dass Patient:innen unabhängig von der Größe des Krankenhauses die beste Versorgung bekommen.

Um den Krankenhäusern den wirtschaftlichen Druck zu nehmen, steigen wir aus dem Hamsterrad der Fallpauschalen aus. Stattdessen erhalten Kliniken Vorhaltepauschalen für die Leistungen, die sie anbieten. So steht künftig Qualität und nicht Quantität im Fokus der medizinischen Versorgung.

Außerdem unterstützen wir die Krankenhäuser in ihrer derzeit schwierigen finanziellen Situation weiter, ohne dass zusätzlicher Druck auf die Beitragssätze entsteht. Dazu wird der vorläufige Pflegeentgeltwert von 230 auf 250 Euro erhöht. Tariflohnsteigerungen beim Pflegepersonal werden auch unterjährig in den Pflegeentgeltwerten berücksichtigt und mögliche Mindererlöse schneller ausgeglichen, wenn die Pflegekosten einer Klinik zuvor unterfinanziert waren.

Wir haben den Gesetzesentwurf in 2./3. Lesung beraten. Weitere Informationen gibt es hier.

Entkriminalisierung von Cannabis

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Wir wollen Cannabis wirksam entkriminalisieren und sorgen deshalb durch einen kontrollierten Umgang, mehr Aufklärung und effektivere Suchtprävention für mehr Gesundheitsschutz. Ziel ist, den privaten Anbau, Besitz und Konsum von Cannabis zu entkriminalisieren und zugleich Suchtprävention und Jugendschutz weiter zu stärken. Damit sollen auch der Schwarzmarkt für Cannabis und die Drogenkriminalität zurückgedrängt werden.

Konkret ist geplant, den Anbau von bis zu drei Cannabis-Pflanzen daheim und zum Eigenkonsum sowie den nicht-gewerblichen Eigenanbau in Vereinigungen oder Genossenschaften – sogenannten Cannabis Clubs – zu ermöglichen. Diese Clubs benötigen eine behördliche Erlaubnis und müssen umfassende gesetzliche Vorschriften einhalten. Cannabis darf nur an volljährige Mitglieder der Clubs weitergegeben werden.

Laut Entwurf soll Cannabiskonsum in einem Umkreis von 200 Metern zum Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Spielplätzen sowie in Sportstätten nicht gestattet und strafbewehrt sein. Es sind zudem Mengen-, Qualitäts- sowie Kinder- und Jugendschutzvorgaben geplant, die durch die Behörden kontrolliert werden. Für Cannabis oder deren Anbauvereinigungen soll auch nicht geworben oder Sponsoring betrieben werden dürfen.

Der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis ist künftig für Erwachsene außerhalb von Anbauvereinigungen straffrei. Für 18- bis 21-Jährige gelten strengere Regeln, etwa ein geringerer THC-Gehalt und eine geringere Abgabemenge pro Monat durch die Cannabis Clubs.

Nach vier Jahren soll das Cannabisgesetz mit Blick auf gesellschaftliche Auswirkungen evaluiert werden. Regionale Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten sind in einem separaten Gesetzesvorhaben geplant.

Der Gesetzesentwurf wurde diese Woche in erster Lesung beraten. Weitere Informationen gibt es hier.

Ausbildungsvergütung für Pflegestudierende

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Gute Arbeits- und Ausbildungsbedingungen in der Pflege sind der Schlüssel für dringend benötigte Pflegekräfte. Wer Pflege an einer Hochschule studiert, soll künftig für die gesamte Dauer des Studiums eine angemessene Vergütung erhalten. Dies gilt auch für derzeitige Studierende. Die Finanzierung erfolgt über die Ausbildungsfonds nach dem Pflegeberufegesetz. Zudem werden die Anerkennungsverfahren für ausländische Pflegefachkräfte vereinheitlicht und vereinfacht. Damit soll dem Fachkräftemangel in der Pflege entgegengewirkt und das Pflegestudium attraktiver werden. Zudem werden die rechtlichen Bedingungen der beruflichen Pflegeausbildung verbessert und an aktuelle Entwicklungen, etwa hinsichtlich der Digitalisierung, angepasst.

Wir konnten erreichen, dass hochschulisch ausgebildete Pflegekräfte künftig einige Tätigkeiten übernehmen dürfen, die derzeit noch Ärzten vorbehalten sind. Das ist ein wichtiger Schritt zur Aufwertung des Berufes.

Zudem wird der Anspruch auf Kinderkrankengeld auf 15 oder 30 Tage (für Alleinerziehende) bis 2025 verlängert. Weitere Änderungen betreffen die Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln und die Ausweitung ambulanter Behandlungen, die bisher unnötig stationär erbracht wurden. Selbstständige, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, werden vor zu hohen Versicherungsbeiträgen geschützt, wenn die Steuererklärung nicht nachgereicht wurde.

Den entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde von uns diese Woche in 2./3. Lesung beraten. Weitere Informationen gibt es hier.

Lieferengpässe bei Arzneimitteln bekämpfen

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In den vergangenen Jahren kam es immer öfter zu Lieferengpässen bei Medikamenten. Um dieses Problem anzugehen, haben wir in dieser Woche den Entwurf des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes (ALBVVG) abschließend im Bundestag beraten. Konkret ist geplant, die Preisregeln für Kinderarzneimittel zu lockern: Festbeträge und Rabattverträge werden abgeschafft. Wir erhöhen die Liefersicherheit von versorgungskritischen Arzneimitteln, indem Pharmaunternehmen ihre Abgabepreise einmalig um bis zu 50 Prozent anheben können. Die Krankenkassen übernehmen die Mehrkosten.

Antibiotika, die in der EU oder im europäischen Wirtschaftsraum produziert werden, müssen künftig bei Ausschreibungen von Kassenverträgen zusätzlich berücksichtigt werden. So soll Europa als Produktionsstandort für Arzneimittel gestärkt werden und die Lieferketten diversifiziert werden. Die Regelung kann auch für weitere versorgungsessenzielle Arzneimittel genutzt werden. Die Regeln zur Preisbildung werden so angepasst, dass der finanzielle Anreiz für die Forschung und Entwicklung von neuen Reserveantibiotika verstärkt wird. Der Preisdruck soll auch durch eine geringere Zuzahlungsbefreiungsgrenze gesenkt werden: Liegt der Preis mindestens 20 Prozent unter dem Festbetrag, können Arzneimittel von der Zuzahlung freigestellt werden.

Ist ein Arzneimittel nicht verfügbar, dürfen Apotheker:innen einfacher ein wirkstoffgleiches Arzneimittel anbieten. Dafür sollen sie einen Zuschlag erhalten. Zudem werden Apotheken bei der Retaxation und der Abgabe von Hilfsmitteln von Bürokratie entlastet.

Wir verkürzen ebenfalls die Genehmigungsfrist für medizinisches Cannabis, ermöglichen Modellprojekte zum Drug Checking und die Arbeitsunfähigkeitsfeststellung bei leichten Erkrankungen per Videosprechstunde oder telefonisch.

Weitere Informationen gibt es hier.

Lieferengpässe bei Arzneimitteln bekämpfen

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In den vergangenen Jahren ist es immer öfter zu Lieferengpässen bei Medikamenten wie beispielsweise Kinderfiebersaft oder Antibiotika gekommen. Um dieses Problem anzugehen, hat das Kabinett den Entwurf eines Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes (ALBVVG) auf den Weg gebracht, den wir in dieser Woche in 1. Lesung im Bundestag beraten haben.

Konkret ist geplant, die Preisregeln für Kinderarzneimittel zu lockern: Festbeträge und Rabattverträge werden abgeschafft. Die Pharmaunternehmen können ihre Abgabepreise einmalig um bis zu 50 Prozent des zuletzt geltenden Preises anheben. Die Krankenkassen übernehmen die entsprechenden Mehrkosten. Damit setzen wir einen Anreiz, damit genug Kinderarzneimittel hierzulande verfügbar sind. Der Preisdruck soll auch durch eine geringere Zuzahlungsbefreiungsgrenze gesenkt werden: Liegt der Preis mindestens 20 Prozent unter dem Festbetrag, können Arzneimittel von der Zuzahlung freigestellt werden. Ist ein Arzneimittel nicht verfügbar, dürfen Apotheker:innen ein wirkstoffgleiches Arzneimittel einfacher austauschen. Dafür sollen sie einen Zuschlag erhalten. Gibt es zu wenig Anbieter für versorgungskritische Arzneimittel, können Festbetrag oder Preismoratorium einmalig um 50 Prozent angehoben werden. Eine verbindliche, dreimonatige Lagerhaltung von rabattierten Arzneimitteln wird für Rabattverträge vorgeschrieben. Darüber hinaus erhält das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zusätzliche Informationsrechte u.a. gegenüber Herstellern und Krankenhausapotheken. Zudem wird ein Frühwarnsystem zur Erkennung von drohenden Lieferengpässen eingerichtet.

Weitere Informationen gibt es hier.

Mehr Entlastung für pflegende Angehörige

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Die finanzielle Lage der gesetzlichen Pflegeversicherung ist seit Jahren angespannt. Um Pflegebedürftige zu entlasten und die Pflegeversicherung finanziell zu stabilisieren, bringen wir das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz auf den Weg, das wir in dieser Woche in 2./3. Lesung beraten haben.

Geplant ist, das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen ab 2024 jeweils um fünf Prozent anzupassen. 2025 werden diese und alle anderen Leistungen der Pflegeversicherung dann um weitere 4,5 Prozent angepasst, ab 2028 steigen sie entsprechend der Kerninflation. Wer Angehörige pflegt, kann das Pflegeunterstützungsgeld künftig so in Anspruch nehmen wie das Kinderkrankengeld. Der Anstieg der Eigenanteile von Pflegebedürftigen in Heimen wird gebremst, indem die Zuschläge von der Pflegekasse ab 2024 auf bis zu 75 Prozent angehoben werden.

Ab dem 1. Juli 2025 wird das Entlastungsbudget für pflegende Angehörige eingeführt. Mit dem Entlastungsbudget wird es möglich sein, Leistungen der Pflegeversicherung flexibler abzurufen. Für Eltern von Kindern und Jugendlichen unter 25 Jahren mit einer schweren Behinderung wird das Entlastungsbudget bereits ab 2024 eingeführt.

In der stationären Pflege wird das sogenannte Personalbemessungsverfahren durch zusätzliche Ausbaustufen beschleunigt. Ein Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege wird eingerichtet. Das Förderprogramm für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen in Höhe von etwa 300 Millionen Euro wird um weitere Fördertatbestände ausgeweitet und bis zum Ende des Jahrzehnts verlängert.

Die Pflegeversicherung muss aber auch stabilisiert werden, um der demographischen Entwicklung zu begegnen und die Leistungsanpassungen zu finanzieren. Deshalb steigt der Beitragssatz ab Juli 2023 – wie im Koalitionsvertrag vorgesehen – um 0,35 Prozentpunkte an, also von derzeit 3,05 auf 3,4 Prozent des Bruttolohns. Des Weiteren wird ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, nach dem Eltern kinderreicher Familien bei den Beiträgen der Pflegeversicherung entlastet werden. Dazu wird der Kinderlosen-Zuschlag angehoben. Zugleich wird der Beitrag ab zwei Kindern bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Punkte je Kind bis zum fünften Kind abgesenkt. Wenn der geringere Beitrag zur Pflegeversicherung aus technischen Gründen nicht sofort bei allen berücksichtigt werden kann, wird er rückwirkend zum 1. Juli 2023 verzinst und rückabgewickelt.

Weitere Informationen gibt es hier.