Energieinfo verschickt: Staatliche Förderung „Erneuerbares Heizen“ und Erfüllungsoptionen für Heizungen

Die Bundesregierung hat sich auf ein breit angelegtes Konzept staatlicher Förderung „Erneuerbares Heizen“ für den Umstieg auf Erneuerbare Energien beim Heizen verständigt.

Grundförderung

  • Alle im Bestand möglichen und dem neuen Gesetzentwurf entsprechenden Heizungen werden mit dem gleichen Fördersatz von 30 Prozent gefördert.

Klimabonus (zusätzlich zur Grundförderung)

  • Klimabonus I in der Höhe von 20 Prozent
    • Für Eigentümer:innen, die einkommensabhängige Sozialleistungen erhalten
    • Für den Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gas-Konstanttemperaturkesseln, die älter als 30 Jahre sind, für Eigentümer:innen, die ihre Immobilie vor 2002 bewohnten, sowie Personen über 80 Jahre
  • Klimabonus II in der Höhe von 10 Prozent
    • Für den Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gas-Konstanttemperaturkesseln mindestens fünf Jahre vor der gesetzlichen Frist
    • Für den Einbau einer Heizung mit einem Erneuerbare-Anteil von mindestens 70 Prozent
  • Klimabonus III in der Höhe von 10 Prozent
    • Bei Havarien von Heizungen, die jünger als 30 Jahre sind. Die Umsetzung von 65 Prozent Erneuerbarer Energien muss innerhalb eines Jahres erfolgen.

Ergänzende Kreditförderung

  • Für den Heizungstausch werden zinsgünstige Kredite bis zu 60.000 Euro angeboten, die auch eine Zuschussförderung enthalten.
  • Das Kreditprogramm gilt für alle Bürger:innen.

Bestehende steuerliche Förderung

  • Selbstnutzende Eigentümer:innen können 20 Prozent ihrer Investitionskosten in eine neue Heizung von der Einkommenssteuerlast abziehen.
  • Beratungen über eine Erweiterung der steuerlichen Förderung laufen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.  Das Ministerium hat dort einen Katalog mit den meist gestellten Fragen zum Umstieg auf Erneuerbare Energien beim Heizen und Heizungstausch veröffentlicht.

Der Änderungsentwurf des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ist bewusst technologieoffen gestaltet. Es ergeben sich verschiedene Optionen für Heizungen, bei denen die 65-Prozent-Vorgabe für Erneuerbare Energien erfüllt wird. Die im Gesetz genannten und nachfolgend dargestellten Erfüllungsoptionen haben den Vorteil, dass bei ihnen die Vorgabe als erfüllt gilt (Vermutungsregel), ein rechnerischer Nachweis also nicht erbracht werden muss:

Anschluss an ein Wärmenetz

  • Wärmenetze sollen bis 2030 einen Anteil von mindestens 50 Prozent Wärme aus Erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme aufweisen, bis 2045 müssen sie komplett treibhausgasneutral sein.
  • Beim Anschluss an ein bestehendes Wärmenetz gilt die Vorgabe als erfüllt, auch wenn der Anteil Erneuerbarer Energien derzeit noch geringer ist.

Einbau einer elektrischen Wärmepumpe

  • Der Einbau einer elektrischen Wärmepumpe bietet sich für viele Ein- und Zweifamilienhäuser, aber auch für Mehrfamilienhäuser, an. Die Wärmepumpe nutzt zum großen Teil die kostenlose und erneuerbare Umweltwärme (aus dem Boden, der Luft oder dem Abwasser) und erfüllt daher die Erneuerbaren-Vorgabe.
  • Eine Dämmung des Gebäudes oder eine Flächenheizung sind hierbei von Vorteil, aber keine zwingende rechtliche Voraussetzung.

Stromdirektheizung

  • In sehr gut gedämmten Gebäuden mit geringem Heizbedarf können Stromdirektheizungen genutzt werden. Strom stammt bereits zu fast 50 Prozent aus erneuerbaren Quellen und soll bis 2035 vollständig erneuerbar sein.

Einbau einer Hybridheizung

  • Reicht eine Wärmepumpe allein nicht aus, kann sie durch eine Öl- oder Gasheizung ergänzt werden. Diese springt dann nur an besonders kalten Tagen zur Unterstützung ein. Vor allem in noch nicht gut gedämmten Mehrfamilienhäusern kann die Hybridheizung eine gute Option sein.

Heizung auf der Basis von Solarthermie

  • Voraussetzung ist, dass damit der Wärmebedarf des Gebäudes komplett gedeckt wird; sollte dies nicht möglich sein, sondern eine Kombination mit anderen Wärmeerzeugern gewählt werden, steht der Einzelnachweis offen.

Wasserstoffheizungen

  • Für blauen Wasserstoff gelten die Kriterien der Taxonomie-Verordnung der EU.
  • Auch „H2-ready“ Gasheizungen, also Heizungen, die auf hundert Prozent Wasserstoff umrüstbar sind, sind möglich, dürfen aber nur dann eingebaut werden, wenn es einen rechtsverbindlichen Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze gibt. Auch in diesem Fall müssen Gebäudeeigentümer in 2030 mindestens 50 Prozent und in 2035 mindestens 65 Prozent blauen oder grünen Wasserstoff verwenden.

Für bestehende Gebäude sind noch weitere Optionen vorgesehen:

Einbau einer Biomasseheizung (Holzheizung, Pelletheizung, etc.)

  • Da nachhaltig erzeugte Biomasse nur begrenzt verfügbar ist und durch Nachfrage in verschiedenen Sektoren voraussichtlich teurer wird, sollte diese Option nur in Bestandsgebäuden genutzt werden, wo andere Lösungen nicht sinnvoll oder machbar sind, z.B. in Gebäuden, die schwer zu sanieren oder denkmalgeschützt sind.

Einbau einer Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt

  • In diesem Fall müssen mindestens zu 65 Prozent Biomethan oder biogenes Flüssiggas verwendet werden; auch hier sollten Gebäudeeigentümer die begrenzte Verfügbarkeit nachhaltiger Biomasse und vergleichsweise hohe Kosten für Biomethan berücksichtigen.

Daneben ist jede andere Form der Heizung auf der Grundlage von Erneuerbaren Energien bzw. eine Kombination der genannten Erfüllungsoptionen zulässig. Hier ist dann ein rechnerischer Nachweis zu erbringen.

Bei der Entscheidung, welche Wärmeversorgung für ihr Gebäude am besten umzusetzen ist, können sich Eigentümer:innen von der Energieberatung unterstützen lassen.

 

230421_Energieinfo_12