Reform der Abgeordnetenentschädigung

Mit einem Gesetzentwurf, der diesen Freitag in erster Lesung im Plenum des Deutschen Bundestages diskutiert wurde, wollen Union und SPD zu Beginn der neuen Wahlperiode das System der Abgeordnetenentschädigung auf eine neue Grundlage stellen.

Das Thema der Höhe der Abgeordnetenentschädigung wird immer wieder emotional diskutiert. Das liegt vor allem daran, dass die Abgeordneten selbst über die Höhe ihrer Entschädigungen entscheiden. Der SPD ist es deswegen wichtig, hier einen Systemwechsel in der Regelung der Diätenanpassungen vorzunehmen. Dieser soll mit dem neuen Gesetzentwurf nun eingeleitet werden. Die Höhe der Abgeordnetenentschädigung soll künftig einen klaren Bezugsrahmen bekommen und ihre regelmäßigen Anpassungen objektiven Kriterien folgen, nämlich der Bruttolohnentwicklung. Zusätzlich soll die Altersversorgung der Abgeordneten, die auch immer wieder in der öffentlichen Kritik steht, soweit möglich und sinnvoll, an Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden.

Der aktuelle Gesetzentwurf greift zahlreiche Vorschläge einer unabhängigen Expertenkommission auf, die sich in der letzten Legislaturperiode intensiv mit einer Reform des Abgeordnetenrechts und der Abgeordnetenbezüge auseinandergesetzt hat. Die Kommission empfiehlt unter anderem die Höhe der Abgeordnetenentschädigung an der Besoldung von Richtern an den obersten Bundesgerichten (R6) zu orientieren. Abgeordnete erhalten damit eine Entschädigung, die auch etwa der von Bürgermeistern mittelgroßer Städte (bis 250.000 Einwohner) entspricht. Diese Orientierungsgröße ist eigentlich bereits 1995 im Abgeordnetengesetz verankert worden, faktisch wurde sie allerdings nie erreicht und Abgeordnete verdienen heute ca. 830,- Euro weniger als Richter an obersten Bundesgerichten. Diese Differenz soll nun in zwei Schritten ausgeglichen werden. Zum 1. Juli 2014 und 1. Januar 2015 wird die Abgeordnetenentschädigung um jeweils 415,- Euro erhöht. Sie liegt dann ab 2015 bei 9082,- Euro und entspricht damit in etwa der Besoldungsgruppe R6.

Ab Juli 2016 erfolgt dann eine jährliche Anpassung entsprechend des Nominalindexes des Statistischen Bundesamtes. Dieser Index erfasst die Entwicklung der Bruttomonatsverdienste aller abhängig Beschäftigten im Bundesgebiet. Die Abgeordneten nehmen damit an der positiven wie negativen Einkommensentwicklung in Deutschland Anteil. Der entsprechende Anpassungsmechanismus wird nur einmal zu Beginn der Wahlperiode durch den Bundestag beschlossen. Die Anpassungen erfolgen dann bis zum Ende der Wahlperiode jährlich durch den Bundestagspräsidenten auf der Grundlage des Nominalindexes ohne weiteren Beschluss.

Bei der Altersvorsorge der Abgeordneten enthält der Gesetzentwurf eine spürbare Einschränkung und Absenkung. Zunächst gelten die Regeln der Rente mit 67 nun auch für Abgeordnete. Abgeordnete können eine vorzeitige Altersvorsorge zukünftig – wie in der gesetzlichen Rentenversicherung auch – frühestens mit 63 Jahren und dann nur mit Abschlägen in Anspruch nehmen. Bisher konnten langjährige Abgeordnete bereits mit 55 bzw. 57 Jahren abschlagsfrei Altersvorsorge beziehen. Der Höchstsatz der Altersversorge wurde zudem von 67,5% auf 65% gesenkt. Diesen Höchstsatz erhalten allerdings nur die wenigsten Abgeordneten, denn er wird erst nach 27 Jahren Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag gewährt. Die meisten Abgeordneten gehören dem Bundestag jedoch nur zwei bis drei Legislaturperioden an und damit nur 8 bis 12 Jahre.

Die den Abgeordneten gewährte Altersentschädigung stellt seit 2008 keine Vollversorgung mehr dar. Sie schließt lediglich die Lücke in der Altersversorgung, die für Abgeordnete dadurch entsteht, dass sie im Parlament tätig sind und dafür auf eine andere, eine Altersversorgung begründende Berufstätigkeit ganz oder teilweise verzichten müssen. Denn für die Abgeordneten werden während der Mandatszeit keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt. Um ihrem Charakter als Lücken füllende Versorgung gerecht zu werden, wird die Altersentschädigung seit dem 1. Januar 2008 bereits nach einem Jahr der Mitgliedschaft gewährt. Vorher gab es eine Wartezeit von acht Jahren. Nach dem ersten Jahr beträgt sie 2,5 Prozent der Abgeordnetenentschädigung und steigt mit jedem weiteren Jahr der Mitgliedschaft um 2,5 Prozent an.

Nicht zuletzt haben Abgeordnete zukünftig mit höheren Abzügen für entschuldigtes und unentschuldigtes Fehlen an Plenartagen und namentlichen Abstimmungen zu rechnen. Bei unentschuldigtem Fehlen an einem Plenartag werden dann beispielweise 200,- Euro statt bisher 100,- Euro von der Kostenpauschale abgezogen.

 

Weitere Informationen zur Neuregelung der Abgeordnetenentschädigung finden Sie hier:

http://www.spdfraktion.de/themen/abgeordnetenentsch%C3%A4digung-wird-neu-geregelt

Den Bericht der Expertenkommission zu Fragen des Abgeordnetenrechts finden Sie hier:

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/125/1712500.pdf

Auf meiner Website werden wir die Details der Neuerungen in Kürze noch einmal anschaulich für Sie aufarbeiten.