Gesundheit und Pflege – Seite 11 von 13 – Oliver Kaczmarek, Md

Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung

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Am 17. Juni hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland in 1. Lesung beraten. Grundlage für den Gesetzentwurf waren Eckpunkte, die die Koalition bereits im November 2014 erarbeitet hatte. Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfes ist es, die Hospiz- und Palliativversorgung zu verbessern. Denn die Menschen in unserem Land sollen überall gut versorgt sein im letzten Lebensabschnitt. Künftig sollen Krankenkassen bei stationären Hospizen für Erwachsene 95 Prozent der Kosten übernehmen. Bisher sind es nur 90 Prozent. Bei Kinderhospizen zahlt die gesetzliche Krankenkasse bereits heute 95 Prozent. Bei der ambulanten Hospizarbeit sollen neben Personal- nun auch Sachkosten berücksichtigt werden. Ärztinnen und Ärzten werden künftig eine größere Anzahl palliativmedizinischer Leistungen vergütet. Sie sollen stärker in die ambulante Palliativversorgung eingebunden werden, um die Übergänge von allgemeiner und spezialisierter ambulanter Palliativversorgung weiter zu verbessern. Außerdem haben gesetzlich Versicherte künftig einen Anspruch darauf, umfassend von ihrer Krankenkasse über bestehende Palliativ- und Hospizleistungen beraten zu werden. Sie sollen gut informiert darüber entscheiden können, wie sie in ihrer letzten Lebensphase versorgt werden wollen.

Kernpunkte des Gesetzentwurfes sind unter anderem:

  • Die ambulante Palliativversorgung sowie die Vernetzung unterschiedlicher Angebote der Hospiz- und Palliativversorgung werden gestärkt.
  • Die Bedeutung der häuslichen Krankenpflege für die ambulante Palliativversorgung in der Regelversorgung wird herausgestellt, indem der Leistungsanspruch gesetzlich klargestellt wird.
  • Die finanzielle Ausstattung stationärer Hospize wird durch eine Erhöhung des Mindestzuschusses sowie eine Erhöhung des Zuschusses zu den zuschussfähigen Kosten bei den stationären Hospizen für Erwachsene verbessert.
  • Zu Gunsten der ambulanten Hospizdienste werden verschiedene Hemmnisse beseitigt. Bei der Förderung werden neben den Personalkosten auch die Sachkosten (z.B. Fahrtkosten der ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen) angemessen berücksichtigt.
  • Versicherte erhalten einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die gesetzlichen Krankenkassen bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Leistungen der Palliativ- und Hospizversorgung. Die Hospizkultur und Palliativversorgung in stationären Pflegeeinrichtungen wird weiter verbessert. Da Sterbebegleitung zur Pflege in der letzten Lebensphase dazu gehört, wird sie als Bestandteil des Versorgungsauftrages der sozialen Pflegeversicherung ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen.
  • Die ärztliche Versorgung in vollstationären Pflegeeinrichtungen wird dadurch verbessert, dass diese künftig Kooperationsvereinbarungen mit vertragsärztlichen Leistungserbringern abschließen sollen. Zugleich wird die Teilnahme von Vertragsärztinnen und -ärzten an solchen Kooperationsverträgen finanziell durcheine entsprechende Vergütung gefördert.
  • Es wird die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass vollstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ihren Bewohnerinnen und Bewohnern ein individuelles und ganzheitliches Beratungsangebot über Hilfen und Angebote zur medizinischen, pflegerischen, psychosozialen und seelsorgerischen Betreuung in der letzten Lebensphase anbieten können.

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung finden Sie hier.

Medizinische Versorgung auf hohem Niveau in ganz Deutschland – Verabschiedung des GKV-Stärkungsgesetzes

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Diesen Donnerstag wurde in 2./3. Lesung das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung verabschiedet. Ziel des Gesetzes ist es, eine medizinische Versorgung auf hohem Niveau für alle Patientinnen und Patienten im Bundesgebiet sicherzustellen. Denn gute medizinische Versorgung darf auch in Zukunft keine Frage des Wohnortes sein. Das geplante Gesetz sieht deshalb vor in von Unterversorgung bedrohten Regionen die Versorgungsstrukturen weiter zu flexibilisieren und stärker als bisher an die Realitäten anzupassen. Dies schließt beispielsweise einen für Patientinnen und Patienten vereinfachten Zugang zur ambulanten Behandlung in Krankenhäusern ein.

Die SPD-Bundestagsfraktion hat dabei eine Änderung am Gesetzentwurf durchgesetzt, um eine angemesse Vergütung von Hochschulkliniken zu erreichen. Mit dem Ziel die Versorgungskapazitäten in bislang versorgungsschwache Regionen zu stärken, werden zukünftig in überversorgten Gebieten Praxen nur dann nachbesetzt, wenn dies für die medizinische Versorgung dort auch sinnvoll ist. Vorgesehen ist, dass Ärzte und Krankenkassen hierüber jeweils gemeinsam vor Ort in den Zulassungsausschüssen entscheiden. Um die hausärztliche Versorgung zu stärken, ist zudem vorgesehen, die Zahl der mindestens zu fördernden Weiterbildungsstellen von 5000 auf 7500 zu erhöhen. Darüber hinaus soll die zeitnahe Terminvermittlung bei Fachärzten durch Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen unterstützt werden.

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung finden Sie hier.

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

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Mehr als 1,2 Millionen Pflegebedürftige werden in Deutschland ausschließlich in häuslicher Umgebung versorgt. Eine Aufgabe, bei der die Angehörigen oftmals an die Grenzen ihrer psychischen und physischen Belastbarkeit stoßen. Viele müssen dabei Berufstätigkeit und Zeit für die Pflege in Einklang bringen.

Diese Menschen sollen besser unterstützt werden. Am Donnerstag dieser Sitzungswoche hat der Deutsche Bundestag ein Gesetz zur Familienpflegezeit verabschiedet, das mehr Rechtssicherheit und mehr Flexibilität für pflegende Angehörige schafft. Gleichzeitig sichern wir pflegende Berufstätige finanziell besser ab. Wer Angehörige im Akutfall pflegt, erhält künftig bis zu zehn Tage Lohnersatz. Wer sich längerfristig um pflegebedürftige Angehörige kümmern muss, hat künftig einen Rechtsanspruch, sich bis zu 6 Monate freistellen zu lassen oder die Arbeitszeit bis zu 24 Monate lang zu reduzieren. Um in dieser Zeit Einkommensverluste auszugleichen, kann ein zinsloses Darlehen in Anspruch genommen werden. Zudem erhalten Beschäftigte die Möglichkeit, sich bis zu drei Monate vom Job freistellen zu lassen, um Angehörige in ihrer letzten Lebensphase zu begleiten.

Die neuen Regeln für die Familienpflegezeit sind auch ein Gewinn für Unternehmen. Ihnen bleiben engagierte Fachkräfte erhalten, auch wenn diese zeitweise kranke Angehörige pflegen müssen. Gleichzeitig werden pflegebedingte Auszeiten der Beschäftigten für die Unternehmen besser plan- und kalkulierbar. Auf die Belange kleiner Betriebe nehmen wir Rücksicht: Der Rechtsanspruch auf Pflegezeit und Familienpflegezeit gilt nur gegenüber Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten.

Das Gesetz der Bundesregierung finden Sie hier.

Debatte um Sterbehilfe in Deutschland

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Wenn ein Mensch todkrank ist, Schmerzen hat, verzweifelt ist, sollte er dann Hilfe zum Sterben bekommen? In dieser Frage ist die Gesellschaft gespalten, geht sie doch einher mit Ängsten und Unsicherheiten. Viele sind der Meinung, Ärzte sollten unter strengen Voraussetzungen Beihilfe zur Selbsttötung erlaubt sein. Andere sind der Meinung, die Gesetze sollten so bestehen bleiben, wie sie sind, sonst führe das womöglich zur Freigabe einer aktiven Sterbehilfe. Die Diskussion geht auch quer durch alle Parteien und Bundestagsfraktionen. Nun gibt es erste Positionierungen.

Das Parlament hat sich am Donnerstag in einer so genannten Orientierungsdebatte erstmals mit der Sterbehilfe befasst. Dabei geht es unter anderem um die Frage, ob Ärzten eine Beihilfe zur Selbsttötung ausdrücklich erlaubt werden sollte. Außerdem geht es um ein mögliches Verbot organisierter Suizidbeihilfe, beispielsweise durch Sterbehilfevereine.

Aktuell ist die rechtliche Lage in Deutschland so:

  • Die passive Sterbehilfe (Sterbenlassen durch Unterlassen oder Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen) ist seit 2010 erlaubt, wenn sie dem erklärten Willen des Patienten entspricht.
  • Indirekte Sterbehilfe (Inkaufnahme eines verfrühten Todes aufgrund einer schmerzlindernden Behandlung im Einverständnis mit dem Betroffenen) ist zulässig.
  • Assistierter Suizid (Hilfe bei der Selbsttötung etwa durch Bereitstellen eines Giftes, das der Patient selbst zu sich nimmt) ist nicht verboten, kann aber strafbar sein als Mitwirkung an einem nicht freiverantwortlichen Suizid. Ein Strafbarkeitsrisiko besteht zum Beispiel, wenn der Arzt die Rettung eines handlungsunfähig gewordenen Sterbenden unterlässt.
  • Die aktive Sterbehilfe (Töten auf Verlangen zum Beispiel mithilfe einer tödlichen Substanz) ist als Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB strafbar. Sie ist weltweit nur in wenigen Ländern erlaubt, etwa in Belgien.

 

Wie es weitergeht
Am Donnerstag hat der Bundestag ausführlich das Thema Sterbehilfe diskutiert. In dem Zuge wird an fraktionsübergreifenden Gruppenanträgen gearbeitet. Anfang kommenden Jahres wird es dann Expertenanhörungen geben, federführend beim parlamentarischen Verfahren ist der Rechtsausschuss. Vermutlich wird es im zweiten Quartal 2015 zur 1. Lesung über mehrere Gesetzentwürfe im Deutschen Bundestag kommen.

Schon jetzt steht fest, dass es bei den Abstimmungen über die Regeln zur Sterbehilfe keine Fraktionsdisziplin geben soll. Die Abgeordneten sind dann im Parlament nicht an die Position von Partei oder Fraktion gebunden, sondern entscheiden komplett frei (Gewissensentscheidung).

Mehr Zeit für die Pflege

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Mehr als 1,2 Millionen Pflegebedürftige werden in Deutschland ausschließlich in häuslicher Umgebung versorgt. Eine Aufgabe, bei der die Angehörigen oftmals an die Grenzen ihrer psychischen und physischen Belastbarkeit stoßen. Viele müssen dabei Berufstätigkeit und Zeit für die Pflege in Einklang bringen.

Diesen Menschen helfen wir jetzt. Mit dem geplanten Gesetz zur Familienpflegezeit, das diese Woche in erster Lesung beraten wurde, schaffen wir Rechtssicherheit und mehr Flexibilität. Gleichzeitig sichern wir pflegende Berufstätige finanziell besser ab. Wer Angehörige im Akutfall pflegt, erhält künftig bis zu zehn Tage Lohnersatz. Wer sich längerfristig um pflegebedürftige Angehörige kümmern muss, hat künftig einen Rechtsanspruch, sich bis zu 6 Monate freistellen zu lassen oder die Arbeitszeit bis zu 24 Monate lang zu reduzieren. Um in dieser Zeit Einkommensverluste auszugleichen, kann ein zinsloses Darlehen in Anspruch genommen werden. Zudem erhalten Beschäftigte die Möglichkeit, sich bis zu drei Monate vom Job freistellen zu lassen, um Angehörige in ihrer letzten Lebensphase zu begleiten.

Die neuen Regeln für die Familienpflegezeit sind auch ein Gewinn für Unternehmen. Ihnen bleiben engagierte Fachkräfte erhalten, auch wenn diese zeitweise kranke Angehörige pflegen müssen. Gleichzeitig werden pflegebedingte Auszeiten der Beschäftigten für die Unternehmen besser plan- und kalkulierbar. Auf die Belange kleiner Betriebe nehmen wir Rücksicht: Der Rechtsanspruch auf Pflegezeit und Familienpflegezeit gilt nur gegenüber Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten.

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung finden Sie hier

 

Reform der Bundesregierung schafft viele Verbesserungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige im Kreis Unna

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Der Deutsche Bundestag hat heute eine umfassende Pflegereform auf den Weg gebracht. Das erste sogenannte Pflegestärkungsgesetz wird zum Jahresbeginn 2015 in Kraft treten. Mit diesem Gesetz wird eine Vielzahl von Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörige auch im Kreis Unna umgesetzt.

„Die Menschen wollen in Würde und möglichst in ihrer gewohnten Umgebung alt werden“, sagt der SPD-Bundestagsabgeordnete Oliver Kaczmarek. „Dazu leisten wir mit dem neuen Gesetz einen großen Beitrag. So werden die Pflegeleistungen im Umfang von insgesamt 2,4 Milliarden Euro ausgeweitet, die finanzielle Unterstützung für den Umbau der eigenen Wohnung ausgebaut und die Betreuung in den Pflegeeinrichtungen verbessert.“  Weitere Verbesserungen sind zum Beispiel die flexibleren Möglichkeiten für Angehörige, eine Auszeit in Form der Kurzzeit- und Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen oder die Erhöhung der Pflegehilfsmittel. „Diese und andere Maßnahmen werden sich unmittelbar positiv auf die Lebenssituation von Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen auswirken“, sagt Kaczmarek.

Dem ersten Pflegestärkungsgesetz soll ein weiteres folgen. Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz soll noch in dieser Wahlperiode ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt werden. Die bisherige Unterscheidung zwischen Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen einerseits und mit kognitiven und psychischen Einschränkungen (insbesondere Demenzkranke) andererseits soll dadurch wegfallen. „Im Zentrum steht für uns der individuelle Unterstützungsbedarf eines jedes Einzelnen“, sagt Oliver Kaczmarek.  Anstatt der heutigen drei Pflegestufen soll es künftig fünf Pflegegrade geben. Dadurch wird die Pflegeversicherung auf eine neue Grundlage gestellt und die Teilhabe von Pflegebedürftigen verbessert.

Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige

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Die Zahl der Menschen, die der Pflege bedürfen, steigt kontinuierlich an: Von derzeit 2,5 Millionen auf voraussichtlich über 4 Millionen bis zum Jahr 2050. Um die Situation von Pflegebedürftigen, Angehörigen und Pflegekräften zu verbessern, haben wir an diesem Freitag einen Gesetzentwurf der Bundesregierung in erster Lesung im Deutschen Bundestag beraten.  Damit wurde eine umfassende Pflegereform auf den Weg gebracht. Als ersten Baustein werden wir ab 1. Januar 2015 Leistungen im Umfang von insgesamt 2,4 Mrd. Euro ausweiten und flexibilisieren. Bei der stationären Pflege sollen bis zu 45.000 zusätzlichen Betreuungskräfte zum Einsatz kommen können.

Die Leistungen der Pflegeversicherung zur Stärkung der häuslichen Pflege insbesondere durch Kurzzeit- und Verhinderungspflege, Tages- und Nachtpflege und neue ambulante Wohnformen werden ausgeweitet und flexibilisiert. Pflegebedürftige, einschließlich Pflegebedürftige der so genannten Pflegestufe 0, können diese entsprechend ihrer individuellen Bedarfslage passgenau zusammenstellen.

Betreuungsleistungen in der ambulanten und stationären Pflege werden zur Verbesserung der Lebensqualität der Betroffenen und zur Entlastung pflegender Angehöriger ausgebaut.

Sach- und Geldleistungen der Pflegeversicherung, die als Euro-Beträge gesetzlich festgesetzt sind, werden – orientiert an der Preisentwicklung der letzten drei Jahre – angepasst.

Die finanziellen Grundlagen der Pflegeversicherung werden verbessert. Der Beitragssatz wird zum 1. Januar 2015 um 0,3 Beitragssatzpunkte angehoben. Mit der Bildung eines Vorsorgefonds soll die Finanzierung der aufgrund der demografiebedingt im Zeitverlauf steigenden Leistungsausgaben gerechter auf die Generationen verteilt werden.

Viele, die sich um pflegebedürftige Angehörige kümmern, sind erwerbstätig. In dieser schwierigen Lebenssituation ist mehr zeitliche Flexibilität der elementare Schlüssel, um Beruf und Pflege zu vereinbaren. Deshalb haben wir im Koalitionsvertrag verankert, Pflegezeit und Familienpflegezeit mit Rechtsanspruch zusammenführen. Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig hat einen guten Gesetzentwurf vorgelegt, der die berufstätigen pflegenden Angehörigen unterstützt. Zusätzliche Belastungen für die Wirtschaft werden vermieden. Im Gegenteil sorgen wir dafür, dass den Unternehmen engagierte Fachkräfte erhalten bleiben, wenn sie zeitweise kranke Familienangehörige pflegen müssen. Wichtig war uns, dass Menschen auch die letzten Tage im Leben eines Angehörigen begleiten können. Wir haben erreicht, dass künftig ein Anspruch auf eine dreimonatige Sterbebegleitung besteht. Auch unverpartnerte gleichgeschlechtliche Paare gehören zum Kreis der Anspruchsberechtigten. Dafür haben wir uns mit Erfolg eingesetzt.

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung finden Sie hier

Leistungen in der Pflege ausbauen und flexibilisieren

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In erster Lesung wurde am Freitag über ein Gesetz zur Leistungsausweitung für Pflegebedürftige diskutiert. Der vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung hat zum Ziel, die Pflegeversicherung zukunftsfest auszugestalten. Hohe Qualität der Pflege unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse muss auch unter veränderten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen gewährleistet bleiben.

In einem ersten Schritt sollen die Leistungen der Pflegeversicherungen ausgeweitet und flexibilisiert werden. Dies gilt insbesondere für die Kurzzeit- und Verhinderungspflege, der Tages- und Nachtpflege sowie für neue ambulante Wohnformen. Bei der stationären Pflege soll der Einsatz von bis zu 45.000 zusätzlichen Betreuungskräften ermöglicht werden. Die in Euro-Beträgen festgesetzten Pflegeleistungen werden zudem um vier Prozent angehoben. Gleichzeitig wird der Beitragssatz zum 1. Januar 2015 um 0,3 Prozentpunkte erhöht. In Ergänzung dazu soll ein neu geschaffener Vorsorgefonds dazu beitragen, die aufgrund der demografischen Entwicklung steigenden Leistungsausgaben gerechter auf die Generationen zu verteilen.

In einem zweiten Schritt soll in dieser Legislaturperiode ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff auf Grundlage der Empfehlungen eines Expertenbeirates eingeführt werden.

Das Gesetz finden Sie hier: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/017/1801798.pdf

Haftpflichtproblematik bei Hebammen

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Am Donnerstag wurde im Plenum ein Antrag der Grünen-Fraktion über die Situation der Hebammen in Deutschland diskutiert. Auslöser der Zuspitzung der Situation ist die Ankündigung eines großen Versicherungsunternehmens, keine Haftpflichtversicherungen mehr für Hebammen anzubieten. Aus meinem Wahlkreis haben mich zu diesem Thema bereits zahlreiche Zuschriften erreicht.

Für die SPD hat unser Gesundheitsexperte Karl Lauterbach noch einmal deutlich gemacht, dass nicht – wie teilweise vermittelt – der gesamte Berufstand gefährdet ist, sondern im Wesentlichen die rund 10 Prozent der freiberuflich tätigen Hebammen. Sie betreuen im Durchschnitt weniger als 2% der Geburten, da über 98% der Kinder in Deutschland in klinischen Einrichtungen zur Welt kommen. Dennoch ist die Problematik sehr ernst zu nehmen.

Der SPD sind die Hebammen in Deutschland enorm wichtig. Auch wir wollen nicht, dass Frauen künftig Abstriche bei der Betreuung vor, während oder nach der Geburt machen müssen. Dennoch vertreten wir die Auffassung, dass eine dauerhafte stabile Lösung nur in Zusammenarbeit mit den beteiligten Akteuren und nicht im politischen Alleingang erfolgen kann. Darum hat das Gesundheitsministerium seit dem vergangenen Jahr intensiv den Kontakt mit Hebammenverbänden, der Versicherungswirtschaft und den Krankenkassen gepflegt. Im April wird der Abschlussbericht der eigens eingerichteten interministeriellen Arbeitsgruppe erscheinen, der mehr Aufschlüsse über dauerhafte Lösungsmöglichkeiten bringt.

Mehr Zeitsouveränität schaffen

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Am Freitag ging es im Plenum um den Antrag „Mehr Zeitsouveränität – Neue Wege für gleiche Chancen von Frauen und Männern“, den die SPD- gemeinsam mit der Unionsfraktion eingebracht hat. Damit Frauen und Männer gleiche Chancen haben, ist eine konsistente Gleichstellungspolitik vonnöten, die über den gesamten Lebensverlauf wirkt.

In einem ersten Gleichstellungsbericht der Bundesregierung (2011) wurden systematisch die Lebensverläufe von Frauen und Männern in den Blick genommen und dabei ist deutlich geworden: Die Aufteilung von Zeit unter den Geschlechtern wirkt ganz wesentlich auf deren Erwerbs- und Lebensverläufe. Viele Frauen und Männer verwenden ihre Zeit für die verschiedenen Lebensbereiche nicht immer freiwillig. Bestehende Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern etwa auf dem Arbeitsmarkt stehen den persönlichen Wünschen oftmals noch entgegen.

Damit beide Geschlechter ihre beruflichen und persönlichen Vorstellungen realisieren können, bedarf es deshalb einer zielgerichteten Politik, die Spielräume schafft, um Zeit selbstbestimmt organisieren zu können. Im gemeinsamen Antrag der Koalitionsfraktionen wird die Bundesregierung aufgefordert, 2016 einen Zweiten Gleichstellungsbericht vorzulegen.

Daneben ist die lebenslauforientierte Zeitpolitik von der Bundesregierung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel weiterzuentwickeln. Dazu gehört:

  • Das Elterngeld soll mit dem „ElterngeldPlus“ und dem Partnerschaftsbonus flexibler geregelt werden.
  • Angehörige von Pflegebedürftigen, die kurzfristig eine neue Pflegesituation organisieren müssen, sollen eine zehntägige Auszeit bei Lohnausgleich nehmen können.
  • Das Recht auf Teilzeit muss weiterentwickelt und ein Rückkehrrecht zur früheren Arbeitszeit eingeführt werden. Alleinerziehende sind besonders zu unterstützen.
  • Der Frauenanteil in Führungspositionen und Gremien soll erhöht und die Entgeltungleichheit zwischen Männern und Frauen abgebaut werden.
  • Die Wirtschaft soll für familienfreundlichere Arbeitszeitmodelle gewonnen werden.

 

Unseren Antrag „Mehr Zeitsouveränität – Neue Wege für gleiche Chancen von Frauen und Männern“ finden Sie hier: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/007/1800763.pdf

Den Bericht der SPD-Bundestagsfraktion zum Thema finden Sie hier: http://www.spdfraktion.de/themen/neue-wege-f%C3%BCr-gleiche-chancen-f%C3%BCr-frauen-und-m%C3%A4nner