Stiefkindadoptionen auch in nicht-ehelichen Familien

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Das Bundesverfassungsgericht hat den vollständigen Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. März 2020 eine Neuregelung zu treffen. Mit dem in dieser Woche beschlossenen Gesetz wird der verfassungswidrige Ausschluss der Stiefkindadoption für Paare in verfestigter Lebensgemeinschaft beseitigt. Mit diesem Gesetz der Bundesregierung wird in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Stiefkindadoption durch eine Person zugelassen, die mit dem Elternteil in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

Paare in einer verfestigten Lebensgemeinschaft werden mit einer Generalverweisung in einem neuen § 1766a BGB Ehepaaren in Bezug auf die Stiefkindadoption gleichgestellt. Als „verfestigt“ gilt eine Lebensgemeinschaft, wenn die Personen seit mindestens vier Jahren oder als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem eheähnlich zusammenleben. Grundsätzlich wird keine verfestigte Lebensgemeinschaft angenommen wird, wenn ein Partner noch mit einem Dritten verheiratet ist. In den parlamentarischen Verhandlungen hat die SPD-Fraktion erreicht, dass in Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Ehepartners auch in diesen Konstellationen künftig eine Adoption möglich ist.

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung gibt es hier: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/156/1915618.pdf