Änderung des Bundeswahlgesetzes

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Nach der aktuellen Fassung des Bundeswahlgesetzes gibt es im Falle einer Pandemie keine Möglichkeit, aus infektionsschutzrechtlichen Gründen auf die Durchführung der Kandidat*innenaufstellung in Versammlungen zu verzichten. Der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen, der diese Woche im Bundestag beschlossen wurde, regelt Folgendes: Für den Fall einer Naturkatastrophe oder eines ähnlichen Ereignisses höherer Gewalt soll die Benennung von Wahlbewerber*innen auch ohne Versammlung möglich sein. Bedingung ist, dass der Wahlprüfungsausschuss vorab feststellt, dass Versammlungen zur Aufstellung von Wahlbewer- ber*innen ganz oder teilweise unmöglich sind. Die Feststellung durch den Wahlprüfungsausschuss ist nur dann zulässig, wenn zum definierten Zeitraum zur Bundestagswahl nur noch neun Monate zeitlicher Abstand sind und aus diesem Grund ohne Sonderregelungen die Bewerber*innenaufstellung und die Durchführung der Wahl gefährdet wäre.

Das Bundesinnenministerium wird in diesem Fall ermächtigt, qua Rechtsverordnung Abweichungen von den Bestimmungen zur Aufstellung der Wahlbewerber*innen zuzulassen – dies jedoch nur als letztes Mittel, um die Durchführung der Wahlen zu sichern. Beispielsweise könnte ermöglicht werden, dass die Parteien durch Vorstandsbeschluss von anderslautenden Regelungen ihrer Satzung abweichen können, um die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte bei der Kandidat*innenaufstellung ausnahmsweise in anderer Form zu ermöglichen.

Darüber hinaus wurde in dieser Woche eine Änderung des Bundeswahlgesetzes beschlossen, die eine weitere Vergrößerung des Bundestags vermindern soll. Die Reform soll in zwei Schritten erfolgen. Für die nächste Bundestagswahl bleibt es bei der Zahl von 299 Wahlkreisen. Überhangmandate in einem Bundesland sollen mit Listenplätzen der Partei in anderen Ländern teilweise verrechnet werden. Überhangmandate entstehen, wenn eine Partei in einem Bundesland mehr Direktmandate erringt, als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen. Darüber hinaus sollen drei Überhangmandate nicht durch Ausgleichsmandate für diese kompensiert werden.

Weitgehender soll sich das Wahlrecht für die übernächste Bundestagswahl ändern. Dann soll die Zahl der Wahlkreise von 299 auf 280 reduziert werden. Darüber hinaus wird eine neue Kommission eingesetzt, in der auch weitere Themen wie eine Senkung des Wahlalters auf 16 Jahre oder eine Verlängerung der Legislaturperiode beraten werden. Ergebnisse sollen bis Ende Juni 2023 vorliegen.

Die SPD war die einzige Partei, die einen Vorschlag vorgelegt hat mit einer festen Obergrenze für den Bundestag. Darüber hinaus haben wir uns für die paritätische Zusammensetzung der Listen zu gleichen Teilen aus Männern und Frauen eingesetzt. Leider konnte sich unser Koalitionspartner für diese Regelung nicht begeistern, sodass wir diesen Kompromissvorschlag nun dem Bundestag zur Abstimmung vorlegen, bevor es zu gar keiner Änderung des Wahlrechts kommt.

Die Gesetzentwürfe der Koalitionsfraktionen gibt es hier: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/205/1920596.pdf
und hier: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/225/1922504.pdf