Änderung des Infektionsschutzgesetzes
In dieser Woche wurde der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen. Der Bundesrat muss dem Gesetzentwurf noch zustimmen.
Im Rahmen der parlamentarischen Beratung wurde vereinbart, dass auch Aus- und Fortbildungseinrichtungen der Justiz und des Justizvollzuges sowie die Aus- und Fortbildungen für Beschäftigte in kritischen Infrastrukturen von den Einschränkungen der Bundesnotbremse im Bildungsbereich ausgenommen sind, wenn die Aus- und Fortbildung nur in Präsenz durchgeführt werden kann. Ausgenommen werden auch Veranstaltungen an Hochschulen für Studierende, die unmittelbar vor dem Studienabschluss oder abschlussrelevanten Teilprüfungen stehen.
In der Gesetzesbegründung von § 28 b Abs. 3 Infektionsschutzgesetz wird außerdem klargestellt, dass unter den Begriff der Abschlussklassen auch Übertrittsklassen an den Grundschulen fallen. Außerdem werden Kinder und Jugendliche im ÖPNV von der FFP2-Maskentragepflicht befreit.
Zudem können bestimmte Rechtsverordnungen gegebenenfalls befristet über das Ende der epidemischen Lage hinaus fortgelten. Das betrifft die Coronavirus-Testverordnung, die Coronavirus-Impfverordnung und Rechtsverordnungen zur Versorgung mit Medizinprodukten, persönlicher Schutzausrüstung und Arzneimitteln. Darüber hinaus werden nationale Regelungen zum Ausstellen des EU-weiten Digitalen Grünen Nachweises durch Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker getroffen.
Das Ausstellen eines unrichtigen COVID19-Impfzertifikats oder eines unrichtigen COVID19-Testzertifikats wird unter Strafe gestellt. Im Gesetzgebungsverfahren haben wir darüber hinaus vereinbart, dass der Bund ab dem 1. Januar 2021 die Zahlungen aus dem Gesundheitsfonds der Krankenkassen aufgrund der Corona-Testverordnung und der Coronavirus-Impfverordnung vollständig erstattet.
Den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen gibt es hier: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/292/1929287.pdf