Änderung des Infektionsschutzgesetzes

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In dieser Woche wurde der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen. Der Bundesrat muss dem Gesetzentwurf noch zustimmen.

Im Rahmen der parlamentarischen Beratung wurde vereinbart, dass auch Aus- und Fortbildungseinrichtungen der Justiz und des Justizvollzuges sowie die Aus- und Fortbildungen für Beschäftigte in kritischen Infrastrukturen von den Einschränkungen der Bundesnotbremse im Bildungsbereich ausgenommen sind, wenn die Aus- und Fortbildung nur in Präsenz durchgeführt werden kann. Ausgenommen werden auch Veranstaltungen an Hochschulen für Studierende, die unmittelbar vor dem Studienabschluss oder abschlussrelevanten Teilprüfungen stehen.

In der Gesetzesbegründung von § 28 b Abs. 3 Infektionsschutzgesetz wird außerdem klargestellt, dass unter den Begriff der Abschlussklassen auch Übertrittsklassen an den Grundschulen fallen. Außerdem werden Kinder und Jugendliche im ÖPNV von der FFP2-Maskentragepflicht befreit.

Zudem können bestimmte Rechtsverordnungen gegebenenfalls befristet über das Ende der epidemischen Lage hinaus fortgelten. Das betrifft die Coronavirus-Testverordnung, die Coronavirus-Impfverordnung und Rechtsverordnungen zur Versorgung mit Medizinprodukten, persönlicher Schutzausrüstung und Arzneimitteln. Darüber hinaus werden nationale Regelungen zum Ausstellen des EU-weiten Digitalen Grünen Nachweises durch Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker getroffen.

Das Ausstellen eines unrichtigen COVID19-Impfzertifikats oder eines unrichtigen COVID19-Testzertifikats wird unter Strafe gestellt. Im Gesetzgebungsverfahren haben wir darüber hinaus vereinbart, dass der Bund ab dem 1. Januar 2021 die Zahlungen aus dem Gesundheitsfonds der Krankenkassen aufgrund der Corona-Testverordnung und der Coronavirus-Impfverordnung vollständig erstattet.

Den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen gibt es hier: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/292/1929287.pdf