Änderung des Infektionsschutzgesetzes

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Die zum jetzigen Zeitpunkt bestehenden Schutzmaßnahmen zum Schutz vor einer Ansteckung mit dem Corona Virus enden am 19. März. Das bedeutet, dass Bund und Länder keine Rechtsgrundlage für weitere Schutzmaßnahmen mehr haben. Dennoch ist es wichtig, gerade im Hinblick auf den nächsten Herbst und Winter, unsere Gesellschaft und insbesondere die sogenannten vulnerablen Gruppen vorzubereiten und zu schützen. Deshalb beriet der Bundestag in dieser Woche den Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes in 1. und 2./3. Lesung, der dann bis Herbst 2022 gelten soll. Das Gesetz sieht unter anderem eine Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske im ÖPNV, oder eine sogenannte Hotspot-Regelung vor. Diese Regelung ermöglicht es, je nach lokaler Infektionslage weitergehende Schutzmaßnahmen zu treffen.

Für den Bereich der stationären Pflegeeinrichtungen soll das Impfquoten-Monitoring verstetigt werden. Aufgrund der besonderen Bedeutung der Impf-, Genesenen- und Testnachweise sollen diese Begriffe im IfSG definiert werden. Weiterhin wird außerdem die Corona-Einreise-Verordnung angepasst.

Den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen gibt es hier:
https://dserver.bundestag.de/btd/20/009/2000958.pdf