Abgeordnetenbestechlichkeit wird härter bestraft

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Im Koalitionsvertrag haben wir vereinbart, die Strafen für Abgeordnetenbestechung und -bestechlichkeit zu verschärfen. Die Masken-Affäre während der Corona-Pandemie und die sogenannte Aserbaidschan-Affäre haben gezeigt, wie schwierig die Verfolgung von Abgeordnetenbestechung und -bestechlichkeit ist und wie dringend Straflücken geschlossen werden müssen. Wenn einige wenige Mandatsträgerinnen und Mandatsträger ihre Position und den Einfluss des Mandats derart zum eigenen, finanziellen Vorteil ausnutzen, kann dies das Vertrauen in die parlamentarische Demokratie und ihre Mandatsträgerinnen und Mandatsträger unterlaufen. Und es kann auch zu Wettbewerbsverzerrungen und unsachgemäßen Entscheidungen von Regierung und Verwaltung führen.

Bislang macht sich nur strafbar, wer sich für die eigentliche Mandatswahrnehmung (wie Abstimmungen oder Reden im Plenum) bezahlen lässt. Wir schaffen nun einen neuen Straftatbestand der unzulässigen Interessenwahrnehmung (§ 108f StGB). In Zukunft sollen Abgeordnete auch dann bestraft werden können, wenn sie während des Mandats Geld oder andere Vermögensvorteile als Gegenleistung für die Wahrnehmung fremder Interessen annehmen und dabei die parlamentsrechtlichen Vorschriften verletzen. Darunter fällt zum Beispiel die Vermittlung von Geschäften an ein Ministerium. Verhängt werden kann dann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.

Die verschärften Regelungen sollen für die Abgeordneten des Bundestages, der Landesparlamente und des Europäischen Parlaments gelten sowie für Mitglieder der parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation. Für Kommunalpolitikerinnen und -politiker soll die Neuregelung nicht gelten, da Mandate auf kommunaler Ebene mit geringeren Einflussmöglichkeiten einhergehen.

Den Gesetzentwurf der Koalition finden Sie hier: https://dserver.bundestag.de/btd/20/103/2010376.pdf