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Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld

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Aufgrund des fortdauernden russischen Angriffskrieges auf die Ukraine und der damit einhergehenden unsicheren wirtschaftlichen Lage sorgen wir dafür, dass Arbeitnehmer*innen und Unternehmen auch in den kommenden Monaten Planungssicherheit haben: Wir beraten einen Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen zur Anpassung der Verordnungen zum Kurzarbeitergeld, beschrieben auf der Seite Deutscher Bundestag – Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld. Damit stellen wir sicher, dass auch nach dem 30. September 2022 Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld kurzfristig getroffen werden können. Zuletzt hatte die Bundesregierung Mitte September beschlossen, den vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld um drei Monate bis zum Ende dieses Jahres zu verlängern. Somit stützen wir den Arbeitsmarkt und sichern weiterhin Arbeitsplätze.

Verlängerung des Kurzarbeitergeldes: Weiterhin sicher durch die Krise!

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In der Corona-Krise war und ist das Kurzarbeitergeld eine Erfolgsgeschichte. Deshalb soll es nun bis zum Sommer verlängert werden. Die SPD hat sich für die erhöhten Sätze beim Kurzarbeitergeld eingesetzt, damit Menschen mit niedrigen Löhnen finanziell abgesichert sind. Minijobs bleiben anrechnungsfrei. Wer in Kurzarbeit bleiben muss, wird weiterhin finanziell aufgefangen: Bis zum 30. Juni 2022 gelten die erhöhten Sätze im Kurzarbeitergeld. Für alle Arbeitnehmer*innen und Unternehmen ist eine stabile Planungssicherheit essentiell. Einige Branchen, wie etwa die Veranstaltungsbranche, sind durch die Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus noch immer stark betroffen. Deshalb begrüße ich, dass der Bund die Hilfen des Sonderfonds Kulturveranstaltungen verlängern wird. Zudem werden die Sonderregelungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bis zum 30. Juni 2022 erleichtert. Damit steigt die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes auf bis zu 28 Monate. Zudem gelten die Mindesterfordernisse für die Gewährung sowie die erhöhten Sätze des Kurzarbeitergeldes weiterhin (ab dem vierten Monat 70 % bzw. 77 %, wenn Kinder im Haushalt leben; ab dem siebten Monat 80 % bzw. 87 %). Außerdem gilt, dass die Regelungen im Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz über den 31. März 2022 hinaus Bestand haben.