Nachtragshaushalt 2023
In dieser Woche haben wir den Nachtragshaushalt für 2023 abschließend beraten und setzen zugleich die Schuldenbremse für 2023 erneut aus. Beides ist notwendig, um den diesjährigen Bundeshaushalt als Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15. November 2023 verfassungskonform zu machen. So sichern wir für das laufende Jahr nicht zuletzt die Hilfen für Verbraucherinnen und Verbraucher und Unternehmen ab, die wir zur Bewältigung der Energiekrise nach dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine ergriffen haben. Auch die Hilfen für die Flutgebiete im Ahrtal gehören dazu.
Das BVerfG hatte den zweiten Nachtragshaushalt für 2021 für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Das betrifft unmittelbar den Klima- und Transformationsfonds (KTF), dem mit dem Nachtragshaushalt 2021 60 Milliarden Euro zugeführt wurden und zwar aus Kreditermächtigungen zur Bewältigung der Corona-Krise, die nicht in Anspruch genommen wurden. In mittelbarer Konsequenz des Urteils sind aber auch andere Fonds, wie der Wirtschafts- und Stabilisierungsfonds (WSF) und der Aufbauhilfefonds 2021 (für die Flutschäden), davon betroffen. Deshalb sind Änderungen an den Sondervermögen notwendig, um ihre Finanzierung für 2023 rechtssicher zu machen.
Der Nachtragshaushalt 2023 schafft die Grundlage für die zusätzlichen Kreditermächtigungen in Höhe von 44,8 Milliarden Euro. Das ist mehr als die Schuldenbremse zulässt. Um sie erneut auszusetzen, musste der Bundestag zuvor feststellen, dass weiterhin eine außergewöhnliche Notsituation besteht. Diese Notlage liegt aufgrund der humanitären, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine vor und beeinträchtigt die staatliche Finanzlage.
Der Nachtragshaushalt sieht für 2023 nun Ausgaben von 461,21 Milliarden Euro vor. Nicht mehr enthalten sind zehn Milliarden Euro für die „Generationenrente“, also das verzinsliche Darlehen für den Aufbau eines Kapitalstocks zur Stabilisierung der Beitragssatzentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung.
Auch für den Haushalt 2024 bringt das Urteil des BVerfG wesentlichen Anpassungsbedarf mit sich, weshalb dieser erst Anfang 2024 verabschiedet wird.
Den Gesetzentwurf der Bundesregierung finden Sie hier