Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung

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Am 17. Juni hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland in 1. Lesung beraten. Grundlage für den Gesetzentwurf waren Eckpunkte, die die Koalition bereits im November 2014 erarbeitet hatte. Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfes ist es, die Hospiz- und Palliativversorgung zu verbessern. Denn die Menschen in unserem Land sollen überall gut versorgt sein im letzten Lebensabschnitt. Künftig sollen Krankenkassen bei stationären Hospizen für Erwachsene 95 Prozent der Kosten übernehmen. Bisher sind es nur 90 Prozent. Bei Kinderhospizen zahlt die gesetzliche Krankenkasse bereits heute 95 Prozent. Bei der ambulanten Hospizarbeit sollen neben Personal- nun auch Sachkosten berücksichtigt werden. Ärztinnen und Ärzten werden künftig eine größere Anzahl palliativmedizinischer Leistungen vergütet. Sie sollen stärker in die ambulante Palliativversorgung eingebunden werden, um die Übergänge von allgemeiner und spezialisierter ambulanter Palliativversorgung weiter zu verbessern. Außerdem haben gesetzlich Versicherte künftig einen Anspruch darauf, umfassend von ihrer Krankenkasse über bestehende Palliativ- und Hospizleistungen beraten zu werden. Sie sollen gut informiert darüber entscheiden können, wie sie in ihrer letzten Lebensphase versorgt werden wollen.

Kernpunkte des Gesetzentwurfes sind unter anderem:

  • Die ambulante Palliativversorgung sowie die Vernetzung unterschiedlicher Angebote der Hospiz- und Palliativversorgung werden gestärkt.
  • Die Bedeutung der häuslichen Krankenpflege für die ambulante Palliativversorgung in der Regelversorgung wird herausgestellt, indem der Leistungsanspruch gesetzlich klargestellt wird.
  • Die finanzielle Ausstattung stationärer Hospize wird durch eine Erhöhung des Mindestzuschusses sowie eine Erhöhung des Zuschusses zu den zuschussfähigen Kosten bei den stationären Hospizen für Erwachsene verbessert.
  • Zu Gunsten der ambulanten Hospizdienste werden verschiedene Hemmnisse beseitigt. Bei der Förderung werden neben den Personalkosten auch die Sachkosten (z.B. Fahrtkosten der ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen) angemessen berücksichtigt.
  • Versicherte erhalten einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die gesetzlichen Krankenkassen bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Leistungen der Palliativ- und Hospizversorgung. Die Hospizkultur und Palliativversorgung in stationären Pflegeeinrichtungen wird weiter verbessert. Da Sterbebegleitung zur Pflege in der letzten Lebensphase dazu gehört, wird sie als Bestandteil des Versorgungsauftrages der sozialen Pflegeversicherung ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen.
  • Die ärztliche Versorgung in vollstationären Pflegeeinrichtungen wird dadurch verbessert, dass diese künftig Kooperationsvereinbarungen mit vertragsärztlichen Leistungserbringern abschließen sollen. Zugleich wird die Teilnahme von Vertragsärztinnen und -ärzten an solchen Kooperationsverträgen finanziell durcheine entsprechende Vergütung gefördert.
  • Es wird die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass vollstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ihren Bewohnerinnen und Bewohnern ein individuelles und ganzheitliches Beratungsangebot über Hilfen und Angebote zur medizinischen, pflegerischen, psychosozialen und seelsorgerischen Betreuung in der letzten Lebensphase anbieten können.

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung finden Sie hier.