Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht

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Insbesondere in der Reise- und Tourismuswirtschaft hat die COVID-19-Pandemie zu erheblichen Einschränkungen sowie Verlusten geführt. Gerade die Reiseveranstalter und auch die Reisevermittler stehen unverschuldet vor einer großen Welle von Rückzahlungsforderungen der Kundinnen und Kunden, die Ihre Reisen aufgrund der Corona-Krise und der daraus folgenden weltweiten Reisewarnungen nicht antreten konnten. Reiseveranstalter sind dadurch teilweise in existenzbedrohende Liquiditätsengpässe geraten. Obwohl bereits erste Lockerungen der Beschränkungen vorgenommen wurden, ist nicht vorhersehbar, wann mit einer Normalisierung des Reisebetriebs gerechnet werden kann. Dies kann und wird gravierende Folgen für diese Branche haben. Jedoch können auch Reisende auf eine Rückzahlung der erbrachten Vorauszahlungen angewiesen sein, weil sie sich als Folge der COVID-19-Pandemie erheblichen Einkommensverlusten und schwindenden finanziellen Rücklagen ausgesetzt sehen. In Ergänzung zu den zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie bereits getroffenen Regelungen wird nun eine gesetzliche Regelung geschaffen, die den Reiseveranstaltern die Möglichkeit gibt, den Reisenden statt der sofortigen Rückerstattung des Reisepreises einen Reisegutschein im Wert der erhaltenen Vorauszahlungen anzubieten. Der Gutschein ist gegen eine etwaige Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert und kann bis Ende 2021 bei dem Reiseveranstalter eingelöst werden. Danach wandelt er sich automatisch wieder in einen Rückzahlungsanspruch zurück. Die Reiseveranstalter erhalten somit die Möglichkeit, zunächst weiter mit den bereits vereinnahmten Vorauszahlungen zu wirtschaften und den Fortbestand ihres Unternehmens sicherzustellen. Den Reisenden entstehen wiederum aus der Annahme eines Gutscheins keine Nachteile, da die Gutscheine im Fall einer Insolvenz des Reiseveranstalters werthaltig bleiben und somit auch in wirtschaftlicher Hinsicht attraktiv sind. Die Reisenden sind nicht verpflichtet, die Gutscheine anzunehmen. Entscheiden sie sich dagegen, haben sie unverändert einen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Vorauszahlungen. Durch diese Regelung wird ein fairer Interessenausgleich erreicht.

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung gibt es hier: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/198/1919851.pdf