Anpassung der Mindeststrafen des § 184b

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In dieser Woche hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Anpassung der Mindeststrafen des Paragrafen 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte“ in 1. Lesung beraten.

Zum 1. Juli 2021 wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder der Tatbestand der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte (Paragraf 184b des Strafgesetzbuches – StGB) grundlegend neugefasst. Der Strafrahmen wurde erhöht, alle entsprechenden Taten sind demzufolge „Verbrechen“.

Damals wurde das Sexualstrafrecht verschärft, wie etwa die verschärften Höchststrafen von bis zu zehn Jahren. Dies wird beibehalten. Mit dem Gesetzentwurf reagieren wir aber auf Fehlwirkungen in der Praxis. Denn es gibt Fälle, in denen die Strafe nicht im Verhältnis zur Tat steht. Aufgrund der Einstufung als Verbrechen kann auch in diesen Fällen das Verfahren nicht eingestellt werden. Das betrifft zum Beispiel Eltern oder Lehrkräfte, die kinderpornographisches Material weiterschicken, das sie bei ihren Kindern oder Schülerinnen und Schülern gefunden haben, um auf den Missstand aufmerksam zu machen, über die Straftaten aufzuklären oder einen Missbrauch zu verhindern. Ebenfalls betroffen sind Missbrauchsopfer selbst, die Missbrauchsdarstellungen nie gelöscht haben. Auch der durch bestimmte Handyeinstellungen verursachte automatische Download von Fotos in einer Chat-Gruppe kann eine Strafbarkeit begründen, selbst wenn der Inhalt nachweislich nie angeschaut wurde.

Diese Fälle binden erhebliche Ressourcen bei Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten – Ressourcen, die bei der Verfolgung schwerer Sexualstraftaten dringend benötigt werden. Aus diesem Grund unterstützen zurecht auch die Justiz- und Innenminister der Länder genau wie Polizei, Staatsanwaltschaften, Gerichte und Anwaltschaft eine Änderung des Gesetzes. Damit die Strafverfolgungsbehörden wieder angemessen auf diese Fälle am unteren Rand der Strafwürdigkeit reagieren können, soll nun die Mindeststrafe auf sechs Monate festgelegt werden. So sollen Verfahren im Einzelfall wieder eingestellt oder durch Strafbefehl erledigt werden können.

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung finden Sie hier: https://dserver.bundestag.de/btd/20/105/2010540.pdf