Verteilung des Einkommensteueranteils der Gemeinden anpassen

Den Gemeinden steht ein Anteil von 15 Prozent am Einkommensteueraufkommen zu. Dieser Anteil wird von den Ländern auf die Gemeinden verteilt, auf Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Bürgerinnen und Bürger. Dabei gelten Höchstbeträge, damit es zu einer gewissen Nivellierung von Steuerkraftunterschieden kommt zwischen Gemeinden, die in Funktion und Größe gleich sind. Gleichzeitig muss jedoch ein gewisses Steuerkraftgefälle bei Gemeinden unterschiedlicher Funktion und Größe gewahrt werden. Um dies bei steigenden Einkommen sicherzustellen, prüfen Bund, Länder und die Kommunalen Spitzenverbände alle drei Jahre, ob die Höchstbeträge angehoben werden müssen. Denn bei steigenden Einkommen würde bei gleichbleibenden Höchstbeträgen im Laufe der Zeit ein immer höherer Anteil der Einkommensteuerleistungen abgeschnitten. Dies würde das Einkommensteueraufkommen zwischen den Gemeinden weiter angleichen, was dem im Grundgesetz (Artikel 106 Absatz 5) verankerten Grundsatz der Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen widerspricht.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht deshalb vor, die Höchstbeträge von derzeit 35.000 Euro für einzeln veranlagte Steuerpflichtige und 70.000 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare auf 40.000 und 80.000 Euro anzuheben. Der Bundestag hat diesen Gesetzentwurf in dieser Woche abschließend beraten.

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung finden Sie hier: https://dserver.bundestag.de/btd/20/098/2009872.pdf