Zweites Corona-Steuerhilfegesetz und Umsetzung von Maßnahmen des Konjunkturpakets

, ,

Um der Gefahr eines geringeren Wachstums infolge der Corona-Pandemie zu begegnen, werden schnell wirkende konjunkturelle Stützungsmaßnahmen umgesetzt. Auch die Steuerpolitik muss helfen, die wirtschaftliche Entwicklung zu stabilisieren und Beschäftigung zu sichern. Dazu hat der Bundestag in dieser Woche das „Zweite CoronaSteuerhilfegesetz“ mit vielen verschiedenen Maßnahmen beschlossen. Mit der befristeten Senkung der Mehrwertsteuer im 2. Halbjahr 2020 wird ein Konjunkturimpuls gesetzt und Verbrauchern geholfen, gut durch die Krise zu kommen. Familien erhalten einen Kinderbonus von insgesamt 300 Euro und Alleinerziehende einen höheren Entlastungsbetrag. Unternehmen werden zur Förderung ihrer wirtschaftlichen Erholung mit der Einführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter, der Verbesserung der Möglichkeiten der Verlustverrechnung, der Erhöhung der steuerlichen Forschungszulage sowie weiteren steuerlichen Erleichterungen unterstützt. Im Verlauf der parlamentarischen Beratung haben die Koalitionsfraktionen noch die vollständige Übernahme des Länder- und des Gemeindeanteils an den Kosten des Kinderbonus durch den Bund beschlossen.

Den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen gibt es hier: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/200/1920058.pdf

Neustart für unsere Kohlereviere

,

Aus Verantwortung für künftige Generationen steigen wir aus der Atomenergie aus und schalten spätestens 2038 das letzte Kohlekraftwerk ab. Wir beenden die Verlagerung der Umweltkosten in die Zukunft und stellen gleichzeitig sicher, dass die vom Kohleausstieg betroffenen Regionen neue Zukunftsperspektiven erhalten. Darauf können sich die Menschen im rheinischen und mitteldeutschen Revier wie auch in der Lausitz verlassen. Das Kohleausstiegsgesetz ist ein zentraler Baustein für die Energiewende in Deutschland. Dem Ausstieg aus der Kohle liegen die Beschlüsse der Kohlekommission zu Grunde. Wir haben lange verhandelt, da die Beschlüsse einen gesamtgesellschaftlichen Kompromiss beinhalten, der viele sehr unterschiedliche Interessen zusammenbinden muss. Wir haben auf der einen Seite die Unternehmen, die ein Recht darauf haben, dass ihre Genehmigung nicht einfach so erlischt, obwohl sie bei der Investitionsentscheidung darauf vertraut haben. Daher werden diese auch entschädigt. Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern helfen wir mit dem Anpassungsgeld. In den Strukturwandel in den Revieren investieren wir massiv. Und nicht zuletzt halten wir mit den stetigen Abschaltungen der Kohlekraftwerke die Klimaziele von Paris ein. Und wir steigen nicht nur aus, sondern wir steigen auch ein in die Zukunft der Energieversorgung und die muss erneuerbar sein. Das alles haben wir nun in zwei Gesetzen zusammengebracht. Für neue Jobs, neue Schienen- und Straßenanbindungen und Investitionen in Bildung und Forschung stehen bis 2038 insgesamt 40 Milliarden Euro zur Verfügung. Damit sorgen wir für Sicherheit, Perspektiven und Zukunft der Beschäftigten und ihrer Familien und leisten einen wichtigen Beitrag für den Klimaschutz. Mit dem Beschluss über das Kohleausstiegsgesetz und das Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen kann ein verbindlicher Rechtsrahmen für die strukturpolitische Unterstützung geschaffen werden. Dieses Regelungspaket war immer eine zentrale Forderung der SPD-Bundestagsfraktion. Der Kohleausstieg kann nur erfolgreich sein, wenn damit neue Zukunftsperspektiven und Chancen für die Beschäftigten einhergehen. Den Transformationsprozess zu gestalten, ist eine Aufgabe mit bundesweiter Bedeutung. Bund, Länder und betroffene Gemeinden werden die Kohleregionen in einem gemeinsamen Kraftakt unterstützen.

Die Gesetzentwürfe der Bundesregierung gibt es hier: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/133/1913398.pdf und hier: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/173/1917342.pdf

Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht

,

Insbesondere in der Reise- und Tourismuswirtschaft hat die COVID-19-Pandemie zu erheblichen Einschränkungen sowie Verlusten geführt. Gerade die Reiseveranstalter und auch die Reisevermittler stehen unverschuldet vor einer großen Welle von Rückzahlungsforderungen der Kundinnen und Kunden, die Ihre Reisen aufgrund der Corona-Krise und der daraus folgenden weltweiten Reisewarnungen nicht antreten konnten. Reiseveranstalter sind dadurch teilweise in existenzbedrohende Liquiditätsengpässe geraten. Obwohl bereits erste Lockerungen der Beschränkungen vorgenommen wurden, ist nicht vorhersehbar, wann mit einer Normalisierung des Reisebetriebs gerechnet werden kann. Dies kann und wird gravierende Folgen für diese Branche haben. Jedoch können auch Reisende auf eine Rückzahlung der erbrachten Vorauszahlungen angewiesen sein, weil sie sich als Folge der COVID-19-Pandemie erheblichen Einkommensverlusten und schwindenden finanziellen Rücklagen ausgesetzt sehen. In Ergänzung zu den zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie bereits getroffenen Regelungen wird nun eine gesetzliche Regelung geschaffen, die den Reiseveranstaltern die Möglichkeit gibt, den Reisenden statt der sofortigen Rückerstattung des Reisepreises einen Reisegutschein im Wert der erhaltenen Vorauszahlungen anzubieten. Der Gutschein ist gegen eine etwaige Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert und kann bis Ende 2021 bei dem Reiseveranstalter eingelöst werden. Danach wandelt er sich automatisch wieder in einen Rückzahlungsanspruch zurück. Die Reiseveranstalter erhalten somit die Möglichkeit, zunächst weiter mit den bereits vereinnahmten Vorauszahlungen zu wirtschaften und den Fortbestand ihres Unternehmens sicherzustellen. Den Reisenden entstehen wiederum aus der Annahme eines Gutscheins keine Nachteile, da die Gutscheine im Fall einer Insolvenz des Reiseveranstalters werthaltig bleiben und somit auch in wirtschaftlicher Hinsicht attraktiv sind. Die Reisenden sind nicht verpflichtet, die Gutscheine anzunehmen. Entscheiden sie sich dagegen, haben sie unverändert einen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Vorauszahlungen. Durch diese Regelung wird ein fairer Interessenausgleich erreicht.

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung gibt es hier: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/198/1919851.pdf

Rechtswidrige Inhalte im Netz besser prüfen

,

In dieser Woche hat der Deutsche Bundestag die Änderung des Telemediengesetzes beschlossen. Anbieter audiovisueller Mediendienste und Videosharingplattform-Dienste müssen demnach neue Verfahren zum Umgang mit Nutzerbeschwerden einführen. Nutzerinnen und Nutzer sollen rechtswidrige Inhalte melden können. Die Anbieter müssen Verfahren zum Umgang mit diesen Beschwerden und den rechtswidrigen Inhalten entwickeln. Anlass ist eine EU-Richtlinie, die bis zum 19. September 2020 in deutsches Recht umzusetzen ist. Außerdem wird das Deutsche-Welle-Gesetz geändert. Die Deutsche Welle soll zukünftig weitere barrierefreie Angebote zur Verfügung stellen. In Bezug auf den Kinderund Jugendschutz soll sie potenziell schädliche Angebote kennzeichnen.

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung gibt es hier: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/187/1918789.pdf

Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz

,

Außerklinische Intensivpflegepatientinnen und -patienten sollen auch in Zukunft selbst entscheiden können, wie und wo sie leben möchten. Mit dem beschlossenen Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetzes respektieren wir diese Wahlfreiheit. Wenn ein Mensch gut zu Hause gepflegt wird und er damit weiter am Leben seiner Familie teilhaben kann, dann muss das auch möglich sein. Das Gesetz macht erstmals Qualitätsvorgaben für die Intensivpflege zu Hause. So dürfen nur qualitätsgeprüfte Pflegedienste außerklinische Intensivpflege erbringen. Krankenhäuser und Heime werden verpflichtet, ihre Patientinnen und Patienten von den Beatmungsgeräten zu entwöhnen, wann immer das möglich ist. Zudem sollen die Eigenanteile, die die Versicherten bei der Inanspruchnahme von Leistungen der außerklinischen Intensivpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen derzeit zu leisten haben, erheblich reduziert werden. So erhalten Versicherte eine Wahlmöglichkeit, die unabhängiger ist von eigenen finanziellen Belastungen. Bei der Rehabilitation gilt: Rehabilitation vor Pflege. Dieser Grundsatz wird mit dem Gesetz gestärkt, indem wir Patienteninnen und Patienten den Zugang zu geriatrischen Rehabilitationsmaßnahmen erleichtern. Sie sollen künftig nach ärztlicher Verordnung ohne Überprüfung der medizinischen Erforderlichkeit durch die Krankenkasse erfolgen können. Ebenfalls gestärkt werden soll das Wahlrecht der Versicherten bei der Auswahl einer Rehabilitationseinrichtung: Wenn Versicherte eine andere als von der Krankenkasse bestimmte Einrichtung wählen, sollen sie die Mehrkosten künftig nicht mehr vollständig, sondern nur zur Hälfte selbst tragen. Zudem schaffen wir mehr Transparenz durch bundesweit einheitliche Versorgungs- und Vergütungsverträge bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung gibt es hier: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/193/1919368.pdf

Patientendaten-Schutzgesetz

,

Die Digitalisierung bietet große Chancen für die medizinische und pflegerische Versorgung der Patientinnen und Patienten in Deutschland. Basis dafür ist die eigens geschaffene Datenautobahn des Gesundheitswesens (Telematikinfrastruktur). Bei deren Ausbau haben der Datenschutz und die Datensicherheit eine herausragende Rolle gespielt. Besondere Bedeutung kommt nun in einem weiteren Schritt eine sichere, vertrauensvolle und nutzerfreundliche Dokumentation zu. Hierzu dient in Zukunft eine von ihnen selbst geführten elektronischen Patientenakte (ePA). Der Regierungsentwurf zum Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG), der in dieser Woche beschlossen wurde, zielt darauf ab, die Möglichkeiten und Vorteile der elektronischen Patientenakte für alle Versicherten nutzbar zu machen. Die Akte selbst bleibt aber ein freiwilliges Angebot. Das Gesetz konkretisiert die elektronische Patientenakte dabei hinsichtlich der Inhalte, Nutzung, Verarbeitungsbefugnisse und der Zugriffskonzeption. Differenziert geregelt werden außerdem die Datenverarbeitung sowie die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit in der Telematikinfrastruktur.

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung gibt es hier: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/187/1918793.pdf

Umsetzung der Maßnahmen aus dem Konjunkturpaket

, ,

Zur Bewältigung der Corona-Folgen hat die Koalition am 3. Juni ein umfassendes Konjunkturpaket beschlossen. Zu dessen Umsetzung wurden in dieser Woche im Bundestag drei große Gesetzesvorhaben in erster Lesung beraten: ein zweites Corona-Steuerhilfepaket, ein zweiter Nachtragshaushalt 2020 sowie ein Haushaltsbegleitgesetz 2020. Zur Bewältigung der negativen Folgen der Corona-Pandemie sind schnell wirkende konjunkturelle Stützungsmaßnahmen nötig, mit denen die geschwächte Kaufkraft gestärkt und Wachstumsimpulse gesetzt werden. Der Kaufkraftstärkung dienen die befristete Senkung der Mehrwertsteuer von 19 auf 16 Prozent bzw. von 7 auf 5 Prozent, der einmalige Kinderbonus in Höhe von 300 Euro, der insbesondere ärmeren Familien zugutekommt, sowie die Entlastung von Alleinerziehenden durch die Anhebung des Entlastungsbetrages auf 4.008 Euro für die Jahre 2020 und 2021.

Außerdem enthält das Paket Wachstumsimpulse für die Wirtschaft. Unternehmen werden zur Förderung ihrer wirtschaftlichen Erholung mit gezielten Maßnahmen unterstützt. Mit der Einführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter, der Verbesserung der Möglichkeiten der Verlustverrechnung und der Erhöhung der steuerlichen Forschungszulage werden zusätzliche Investitionsanreize gesetzt. Im Haushaltsbegleitgesetz werden flankierend einige erforderliche gesetzliche Grundlagen geschaffen, um die mit dem Konjunkturpaket intendierten Impulse schnell wirksam werden zu lassen. Dabei dienen die geplanten Maßnahmen der Bekämpfung der Corona-Folgen, der Stärkung der Binnennachfrage und der allgemeinen Modernisierung. Konkret geht es um die Unterstützung des weiteren Ausbaus der Mobilinfrastruktur, der Kindertagesbetreuung und Hilfen für die Länder bei der Finanzierung des ÖPNV. Mit dem am Donnerstag vom Bundeskabinett beschlossenen zweiten Nachtragshaushalt 2020 wurden die finanziellen Grundlagen für die Maßnahmen gelegt. Der Bund wird dazu zusätzliche Kredite aufnehmen und die Schuldenbremse außer Kraft setzen. Noch vor der Sommerpause sollen die meisten Maßnahmen beschlossen werden.

Den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen gibt es hier: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/200/1920058.pdf

Abmilderung der Folgen der COVID 19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht

,

Insbesondere in der Reise- und Tourismuswirtschaft hat die Pandemie inzwischen zu erheblichen Einschränkungen sowie Verlusten geführt. Reiseveranstalter und -vermittler stehen unverschuldet vor einer großen Welle von Rückzahlungsforderungen der Kundinnen und Kunden, die ihre Reisen aufgrund der Beschränkungen und der daraus folgenden weltweiten Reisewarnungen nicht antreten konnten. Reiseveranstalter sind teilweise in existenzbedrohende Liquiditätsengpässe geraten. Trotz erster Lockerungen ist nicht vorhersehbar, wann mit einer Normalisierung des Reisebetriebs gerechnet werden kann. Allerdings können auch Reisende auf eine Rückzahlung der erbrachten Vorauszahlungen angewiesen sein, weil auch sie unter Einkommensverlusten und schwindenden finanziellen Rücklagen leiden. Die hier vorgeschlagene gesetzliche Regelung gibt den Reiseveranstaltern die Möglichkeit, den Reisenden statt der sofortigen Rückerstattung des Reisepreises einen Reisegutschein im Wert der erhaltenen Vorauszahlungen anzubieten. Der Gutschein ist gegen eine etwaige Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert und kann bis Ende 2021 bei dem Reiseveranstalter eingelöst werden. Danach wandelt er sich automatisch wieder in einen Rückzahlungsanspruch zurück. Die Reisenden sind nicht verpflichtet, die Gutscheine anzunehmen. Entscheiden sie sich dagegen, haben sie unverändert einen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Vorauszahlungen. Durch diese Regelung wird ein fairer Interessenausgleich erreicht.

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung gibt es hier: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/198/1919851.pdf

Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität

,

Der größte Teil der Hetze im Internet kommt von Rechtsextremisten und Rassisten. Sie wollen Menschen einschüchtern und Angst verbreiten. Mehr als drei Viertel aller von der Polizei registrierten Hasskommentare sind rechtsextremistisch. Im Schnitt kommt es jeden Tag zu zwei rechtsextremen Gewalttaten in unserem Land. Das gesellschaftliche und politische Klima hat sich dadurch grundlegend verändert. Rassismus und Rechtsextremismus führen zu Hass. Hass führt zu Bedrohungen und diese Bedrohungen führen zu Gewalt. Wir Demokratinnen und Demokraten wollen Hass und Gewalt stoppen. Mit dem neuen Gesetz gegen Rechtsextremismus und Hasskriminalität werden Hetze und Bedrohung im Netz künftig härter und effektiver verfolgt werden können. Der Strafrahmen bei Mord- und Vergewaltigungsdrohungen im Netz wird von bis zu einem auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe verdreifacht. Laute, aggressive Beleidigungen im Netz können nun mit bis zu zwei Jahren statt bis zu einem Jahr Haft bestraft werden. Zusätzlich werden sich antisemitische Motive in Zukunft ausdrücklich strafverschärfend auswirken.

Gleichzeitig sollen die Plattformen nicht mehr nur löschen, sondern bestimmte strafbare Postings wie Volksverhetzungen, Mord- und Vergewaltigungsdrohungen sowie Neonazi-Propaganda dem Bundeskriminalamt melden. Durch das BKA werden die Hinweise an die zuständigen Staatsanwaltschaften weitergeleitet. Hass-Straftaten sollen konsequent vor Gericht gebracht werden. Dieser Hass, der sich im Netz Bahn bricht, zielt besonders häufig auf Frauen mit Migrationshintergrund. Die erheblichen Strafverschärfungen bei Beleidigungen und Bedrohungen sollen Frauen vor dieser Hetze besser schützen. Wer im Netz droht und hetzt, wird zukünftig härter und effektiver verfolgt. Letztlich gerät unsere Demokratie in Gefahr, wenn sich Bürgerinnen und Bürger aus Vereinen, Initiativen oder der örtlichen Politik aufgrund von Drohungen und Hetze zurückziehen müssen.

Anfeindungen und Einschüchterungsversuche sind für viele Engagierte trauriger Alltag. Das nehmen wir nicht länger hin. Aus diesem Grund sind wichtige Änderungen im Melderecht im Gesetz aufgenommen worden. Es kann nicht sein, dass private Adressen von Kommunalpolitikerinnen und -politikern sowie gesellschaftlich Engagierten gezielt im Netz veröffentlicht werden können. Gefährdete Personen dürfen daher nun leichter eine Auskunftssperre eintragen lassen und so davor geschützt sein, dass ihre Adressen weitergegeben werden. Von dieser Meldepflicht wird auch die Verbreitung von Kinderpornografie erfasst sein. Hiermit können wir einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung von abscheulicher sexualisierter Gewalt an Kindern und ihre Abbildung leisten.

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung gibt es hier: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/184/1918470.pdf

Weiterer Ausbau von erneuerbaren Energien

,

Nach monatelangen und schwierigen Verhandlungen mit der Union sind wir diese Woche beim Ausbau der erneuerbaren Energien einen großen Schritt nach vorne gegangen: Die Deckelung beim Ausbau des Solarstroms ist abgeschafft. Stattdessen haben wir Regeln für Windkraftanlagen beschlossen, die den Ausbau nicht weiter blockieren, und wir haben das Energierecht für Gebäude vereinheitlicht.

• Windkraftausbau: Wir haben uns auf die Einführung einer Länderöffnungsklausel im Baugesetzbuch für Windenergie an Land geeinigt. Diese soll den Ländern die Möglichkeit einräumen, einen Mindestabstand von bis zu 1.000 Metern zwischen Windenergieanlagen und Wohngebäuden in ihren Landesgesetzen aufzunehmen. Die strikte bundesweite 1.000 Meter-Abstandsregelung bei Windkraft, die den Ausbau blockieren würde, ist vom Tisch.

• Solarstrom: Der 52-Gigawatt-Deckel beim Solarstrom fällt zukünftig weg. Das bedeutet, dass auch nach dem Erreichen von 52 Gigawatt Solarstrom weiterhin der Aufbau von Photovoltaik-Anlagen gefördert werden kann.

• Gebäudeenergieeffizienz: Die Energieeffizienz von Gebäuden ist ein wichtiger Baustein, um die Klimaziele in Deutschland zu erreichen. Bis 2050 soll der Gebäudesektor weitestgehend klimaneutral sein. Das kann durch niedrigen Energieverbrauch, durch guten Wärmeschutz und die Nutzung von erneuerbaren Energien, z. B. für das Heizen erreicht werden. Das diese Woche beschlossene Gebäudeenergiegesetz hat außerdem zum Ziel, die Anforderungen der EU-Gebäuderichtlinie umzusetzen.

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung gibt es hier: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/167/1916716.pdf