Leichterer Zugang zu sozialer Sicherung – das Sozialschutzpaket

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Über das bereits beschlossene Kurzarbeitergeld werden mehr Schutzmöglichkeiten für Menschen geschaffen, denen durch die Folgen der Corona-Krise das Einkommen oder die wirtschaftliche Existenz wegbricht. Dazu wird der Zugang zu Leistungen der Grundsicherung vereinfacht. Wer zwischen dem 1. März und dem 30. Juni 2020 einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung stellt und erklärt über kein erhebliches Vermögen zu verfügen, bekommt diese Leistung gewährt. Erst nach Ablauf von sechs Monaten gelten wieder die üblichen Regeln.

Familien sind aktuell stark belastet, da die Betreuung in Schulen und Kitas geschlossen ist. Im Infektionsschutzgesetz werden Eltern finanziell gegen übermäßige Einkommenseinbußen abgesichert, die wegen der Betreuung von Kindern entstehen. Wenn Eltern Kinder unter 12 Jahren zu betreuen haben, weil eine andere Betreuung nicht sichergestellt werden kann, erhalten sie weiter Geld vom Arbeitgeber, das diesem in Höhe des Kurzarbeitergelds von den Behörden erstattet wird. Zusätzlich wird der Kinderzuschlag befristet angepasst. Familien mit geringem Einkommen erhalten unbürokratisch bis zu 185 Euro pro Kind im Monat.

Wer in dieser Zeit im Gesundheitssystem, bei der Erhaltung der Infrastruktur, der öffentlichen Ordnung und Versorgung, mithelfen will, kann dies unkompliziert tun. Dazu haben wir die Hinzuverdienstgrenzen zur Kurzarbeit und kurzfristige Mini-Jobs von 70 auf 115 Tage hinaufgesetzt.

Abschließend werden im Sozialschutzpaket auch die sozialen Dienstleister und die Sozialunternehmen bedacht. Die Bundesregierung wird sie unterstützen, damit es nicht zu Insolvenzen kommt.

Die Gesetzesentwürfe zum Sozialschutzpaket finden Sie hier: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/181/1918107.pdf

Abmilderung der Folgen der COVID19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

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Damit kein Mieter seine Wohnung aufgrund der Corona-Epidemie verliert, werden die Kündigungsregelungen erweitert. Wenn die Miete aufgrund der Auswirkungen der Corona-Epidemie nicht gezahlt werden kann, dann ist eine Kündigung erst nach sechs statt wie bisher drei Monaten möglich. Diesselbe Regelung gelten für Gewerbemieten. Bei Vermietern, die die Mieteinnahmen zur Finanzierung des Wohnungskaufes benötigen, kommt das ebenfalls jetzt neu beschlossene Leistungsverweigerungsrecht bei Darlehensverträgen in Betracht. Bei gewerblichen Vermietern gilt der Schutzschirm für Unternehmen.

Weiterhin werden für Verbraucherinnen und Verbraucher die Verpflichtungen für Verbraucherdarlehnsverträge gelockert. Zahlungspflichten aus Verbraucherdarlehensverträgen, die bis zum 30. Juni 2020 fällig werden, sollen gesetzlich um drei Monate gestundet werden, wenn der Schuldner oder die Schuldnerin infolge der Pandemie nicht zahlen kann.

Im Insolvenzrecht wird die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden, wenn Unternehmen durch die Corona-Epidemie wirtschaftliche Schäden erleiden. Gleichzeitig wird für drei Monate das Recht der Gläubiger eingeschränkt, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen. Damit sollen gesunde Unternehmen über die Krise hinaus stabilisiert werden.

Im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Wohnungseigentumsrecht sind in der Regel Versammlungen vorgeschrieben, um nötige Beschlüsse zu treffen. Da Versammlungen aktuell nicht möglich sind, ermöglicht die neue Rechtslage die Durchführung von Online-Hauptversammlungen, zum Beispiel in einer Aktiengesellschaft. Um die Finanzierung der Gemeinschaften der Wohnungseigentümer sicherzustellen, wird angeordnet, dass der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort gilt.

Nicht zuletzt sind auch Gerichtsverhandlungen von den Einschränkungen betroffen. Deswegen wird im Strafrecht geregelt, dass gerichtliche Hauptverhandlungen für maximal drei Monate und zehn Tage zu unterbrechen.

Die Gesetzesentwürfe finden Sie hier: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/181/1918110.pdf

Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

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Mit dieser Änderung des Infektionsschutzgesetz werden dem Bund bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite mehr Kompetenzen bei der Bekämpfung zugewiesen. Damit ziehen wir die Lehren aus den vergangenen Wochen. Bei Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite kann das Bundesgesundheitsministerium ohne Zustimmung des Bundesrats, durch Rechtsverordnung Maßnahmen etwa zur Sicherstellung der Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Medizinprodukten und Labordiagnostik sowie zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung treffen.

Den Gesetzesentwurf finden Sie hier: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/181/1918111.pdf

Schutzschirm für Krankenhäuser

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Die Krankenhäuser sind aktuell stark belastet, auch wirtschaftlich. Deswegen erhalten sie einen finanziellen Ausgleich, wenn sie planbare Operationen und Behandlungen verschieben. Damit schaffen wir mehr Kapazitäten, um schwer erkrante Corona-Patienten zu behandeln. Niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten werden dabei unterstützt, die ambulante Versorgung der Versicherten sicherzustellen, und vor wirtschaftlichen Belastungen geschützt. So werden Ärzte und Psychotherapeuten im Falle von zu hohen Umsatzeinbußen mit Ausgleichszahlungen sowie mit zeitnahen Anpassungen der Honorarverteilung geschützt.

In diesem Gesetzespaket werden auch Erleichterungen im BAföG verabschiedet, damit Studierende, die im Bereich der Corona-Bekämpfung Mehrarbeit leisten, nicht finanziell benachteiligt werden.

Den Entwurf des Gesetzespakets finden Sie hier: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/181/1918112.pdf

Schutzschirm für Unternehmen – Der Wirtschaftssabilisierungsfonds

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Mit mehreren Maßnahmen wird auch die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft gesichert. In einem Fonds werden 100 Milliarden Euro für so genannte Rekapitalisierungsmaßnahmen zur Kapitalstärkung vorgesehen. Das bedeutet, dass sich der Fonds beispielsweise direkt an in Not geratenen Unternehmen beteiligen kann, um die Zahlungsfähigkeit dieser Unternehmen sicherzustellen. Gleichzeitig werden staatliche Garantien in Höhe von bis zu 400 Milliarden Euro Unternehmen dabei helfen, Geld an den Finanzmärkten zu bekommen. Und abschließend werden mit Krediten von bis zu 100 Milliarden Euro die bestehenden Kreditprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau refinanziert.

Den Entwurf für den Wirtschaftssabilisierungsfonds finden Sie hier: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/181/1918109.pdf

Schutzschirm für kleine Unternehmen, Solo-Selbstständige und Freie Berufe

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Besonders für kleine Unternehmen, Solo-Selbständige und Freie Berufe ist die Corona-Krise eine existenzielle Bedrohung, da ihnen nahezu sämtliche Einnahmen wegbrechen. Dabei sind alle Branchen betroffen vom Handwerk bis zum Kulturbereich. Deswegen können unkompliziert Hilfen beantragt werden. Berechtigt sind Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Stichtag ist der 11. März 2020. Die Zuschüsse werden für drei Monate gewährt und sind gestaffelt in zwei Stufen je nach Größe des Unternehmens: Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) erhalten insgesamt max. 9.000 Euro. Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
erhalten insgesamt max. 15.000 Euro.

Die Gelder werden im Nachtragshaushalt bereitgestellt. Weitere Informationen finden Sie hier:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-Milliardenhilfe-fuer-alle.html

Nachtragshaushalt und Aussetzung der Schuldenbremse

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Zur Finanzierung der Maßnahmen hat der Bundestag umfassende Mittel in einem Nachtragshaushalt für 2020 bereit gestellt. Die Regeln der Schuldenbremse wurden außer Kraft gesetzt, damit die Nettokreditaufnahme des Bundes auf 156 Milliarden Euro angehoben werden kann. Das ist richtig, damit in Zeiten der Krise die notwendigen Mittel mobilisiert werden können. Konkret umfassen die Kosten für die geplanten Maßnahmen:

• 50 Mrd. Euro Soforthilfe für Solo-Selbständige und Kleinbetriebe
• 55 Mrd. Euro Vorsorge weitere Maßnahmen Pandemiebekämpfung
• 7,7 Mrd. Euro für die Aufstockung der Grundsicherung, ALG II und Kosten der Unterkunft für Solo-Selbständige
• 3 Mrd. Euro für den Schutzschirm für Krankenhäuser

Den Entwurf des Nachtragshaushalts finden Sie hier: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/181/1918100.pdf

Das Gesetz zur Aufhebung der Schuldenbremse finden Sie hier: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/181/1918108.pdf

Bundeswehreinsatz im Irak

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Die außenpolitische Lage steht auch in der Corona-Krise nicht still. Der Kampf gegen den IS hat große Fortschritte gemacht, aber der IS ist noch nicht besiegt. Auf Initaitive der SPD-Bundestagsfraktion hat der Bundestag beschlossen, die Luftraumüberwachung durch deutsche Tornados zum 31.3. zu beenden. Dennoch soll der deutsche Einsatz in angepasster Form fortgesetzt werden. Dazu wird die Unterstützung durch deutsche Luftbetankung auch über den 31.3. hinweg fortgeführt. Die Bundeswehr übernimmt auch Lufttransporte für die internationale Anti-IS Koalition, internationale Organisationen und Allierte. Auch ein Luftraumüberwachungsradar unterstützt die Luftraumkoordinierungsmaßnahmen.

Die Beschlussempfehlung für das Mandat finden Sie hier: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/181/1918147.pdf

Kontaktmöglichkeiten für Bürgerinnen und Bürger

Auf meiner Homepage habe ich für die Betroffene und alle Bürgerinnen und Bürger Kontaktmöglichkeiten von Hilfsangeboten zusammengestellt. Die Liste wird laufend aktualisiert. Bei Fragen und Problemen können Sie sich gerne an mich wenden. Per Mail an oliver.kaczmarek@bundestag.de oder per Telefon unter 02303 25 314 30

Die Liste finden Sie hier: https://www.oliver-kaczmarek.de/2020/03/unterstuetzung-bei-der-bekaempfung-von-covid-19/

Umfangreiche Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen der Corona-Epidemie

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Die Bundesregierung hat weitreichende Maßnahmen beschlossen, um die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger zu schützen, Menschen vor sozialen Notlagen zu bewahren und die Auswirkungen der Corona-Epidemie auf Arbeitsplätze und Wirtschaft zu begrenzen. Die notwendigen Gesetze sollen binnen weniger Tage vom Parlament verabschiedet werden.

Das Coronavirus stellt uns alle vor die größte Herausforderung seit vielen Jahrzehnten. Wir sorgen dafür, dass der Staat den Menschen in dieser Krise als starker Partner zur Seite steht. Jeder Arbeitsplatz, der verloren geht, und jeder Betrieb, der in bankrottgeht, ist einer zu viel. Deshalb handeln wir und ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um das Land sicher durch die Krise zu führen. Mit einem milliardenschweren Maßnahmenpaket unterstützen wir Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Familien mit Kindern, Mieterinnen und Mieter, Freiberufler, Soloselbständige und Kleinstbetriebe, mittelständische und große Unternehmen sowie Krankenhäuser.

Schutzschirm für Arbeitsplätze
Wir spannen einen Schutzschirm für Arbeitsplätze. Wenn Unternehmen Arbeitsausfälle haben, können sie jetzt leichter Kurzarbeitergeld beantragen, statt die Beschäftigten zu entlassen. Das hat der Bundestag bereits in der vorletzten Woche beschlossen.
Kurzarbeitergeld kann demnach bereits gezahlt, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind. Normalerweise muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein. Anders als bisher wird in Betrieben teilweise oder vollständig auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Erstmals kann Kurzarbeitergeld auch für Beschäftigte in Leiharbeit gezahlt werden. Die Bundesagentur für Arbeit erstattet die Sozialversicherungsbeiträge.
Zusätzlich ermöglichen wir es nun, dass Beschäftigte in Kurzarbeit in Bereichen aushelfen können, die notwendig sind, um die Infrastruktur und Versorgung aufrechtzuerhalten. Zuverdienste werden bis zur Höhe des vorherigen Einkommens gestattet.
Das Kurzarbeitergeld kann rückwirkend zum 01. März 2020 ausgezahlt werden. Das sichert Arbeitsplätze, auch in der mittelständischen Wirtschaft.

Hilfen für Eltern und Familien
Wer wegen Schul- oder Kitaschließung seine Kinder betreuen muss und nicht zur Arbeit kann, wird gegen übermäßige Einkommenseinbußen abgesichert. Das soll im Infektionsschutzgesetz geregelt werden. Das Infektionsschutzgesetz soll befristet zum Ende der Schulschließung aber längstens für sechs Wochen nicht mehr nur direkt von der Krankheit betroffene absichern, sondern auch erwerbstätige Eltern, die mittelbar betroffen sind, da sie mit den Folgen der ausfallenden Betreuung klarkommen müssen und Lohnausfälle aufgrund der Kinderbetreuung im Pandemie-Fall haben.
Wenn erwerbstätige Eltern Kinder unter 12 Jahren zu betreuen haben, weil eine Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann, und Gleitzeit-/Überstundenguthaben sowie Urlaub ausgeschöpft sind, erhalten sie weiter Geld vom Arbeitgeber, das ihm in Höhe des Kurzarbeitergeldes (in der Regel 67 Prozent des Bruttoeinkommens) von den zuständigen Behörden ersetzt wird. So sind Familien gegen übermäßige Einkommenseinbußen gesichert.
Außerdem wird der Zugang zum Kinderzuschlag vereinfacht, um Familien schnell zu helfen, die wegen der Krise Einkommenseinbußen haben. Mit dem Kinderzuschlag werden Familien unterstützt, wenn das Einkommen nur für sich selbst, aber nicht für die gesamte Familie reicht. Bei Neuanträgen wird nun vorübergehend nur das letzte Monatseinkommen geprüft – statt wie sonst das Einkommen der vergangenen sechs Monate. Damit sollen die Folgen von Lohneinbußen oder Arbeitslosigkeit gemindert und sowohl Beschäftigte als auch selbständige Eltern erreicht werden.

Stabilisierung von Unternehmen
Um die Volkswirtschaft zu stabilisieren und Arbeitsplätze zu sichern, wird ein Wirtschaftsstabilisierungsfonds errichtet. Die Maßnahmen ergänzen die bereits geplanten Sonderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau.
Der Fonds umfasst mehrere Instrumente. So soll ein Garantierahmen von 400 Mrd. Euro Unternehmen dabei helfen, sich am Kapitalmarkt zu refinanzieren. 100 Mrd. Euro sind für Rekapitalisierungsmaßnahmen zur Kapitalstärkung vorgesehen, um die Solvenz von Unternehmen sicherzustellen. Die Rekapitalisierung kann an konkrete Bedingungen geknüpft werden. Mit Krediten von bis zu 100 Mrd. Euro sollen die KfW-Sonderprogramme refinanziert werden. Zur Finanzierung dieser Maßnahmen wird der Bund je nach Bedarf zusätzliche Mittel am Kapitalmarkt aufnehmen.
Um gerade auch kleinere und mittelständische Unternehmen dabei zu unterstützen, liquide zu bleiben und Arbeitsplätze zu erhalten, hatte die Bundesregierung bereits in der vorletzten Woche mehrere Maßnahmen beschlossen. So wird es Unternehmen ermöglicht, ihre Steuerschulden erst später zu bezahlen und Steuervorauszahlungen zu senken. Um die Versorgung von Unternehmen mit Liquidität zu verbessern, werden außerdem bestehende Programme für Liquiditätshilfen deutlich ausgeweitet und zusätzliche Sonderprogramme bei der KfW aufgelegt.
Außerdem soll die Fortführung von Unternehmen ermöglicht und erleichtert werden, die infolge der Corona-Pandemie wirtschaftliche Schwierigkeiten haben oder insolvent geworden sind. Hierzu wird für diese Fälle die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Flankierend soll das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, für einen dreimonatigen Übergangszeitraum eingeschränkt werden.

Soforthilfen für Soloselbständige und Kleinstunternehmen Soloselbständige, Freiberufler und Keinstunternehmen werden durch Soforthilfen unterstützt. Die Kreditprogramme zur Sicherstellung der Liquidität greifen bei ihnen oft nicht. Häufig verfügen sie über keine Sicherheiten oder weitere Einnahmen, müssen aber trotz möglicher Umsatzeinbußen weiterhin ihre laufenden Betriebskosten wie Mieten oder Leasingraten finanzieren. Um ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern, erhalten Soloselbständige, Freiberufler und Keinstunternehmen eine finanzielle Soforthilfe, wenn sie infolge der Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Die Soforthilfe beträgt 9000 Euro Einmalzahlung für drei Monate bei bis zu fünf Beschäftigten, bei bis zu zehn Beschäftigten 15.000 Euro. Die Abwicklung soll elektronisch über die Länder beziehungsweise Kommunen erfolgen. Das Programm hat ein Volumen von 50 Mrd. Euro.

Schutz von Mieterinnen und Mietern
Niemand soll wegen der Corona-Krise seine Wohnung verlieren, niemandem soll wegen krisenbedingter Zahlungsschwierigkeiten der Strom oder das Gas abgestellt werden.
Wer wegen der Corona-Krise Schwierigkeiten bekommt, die Miete oder Leistungen der Grundversorgung wie Strom oder Gas zu bezahlen, bekommt einen Aufschub gewährt. Das gilt für private Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie für Kleinstunternehmen.
So wird für Mietverhältnisse das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt im Gegenzug im Grundsatz bestehen.
Außerdem wird geregelt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Kleinstunternehmen nicht von der Grundversorgung abgeschnitten werden, wenn sie wegen der Corona-Krise in Zahlungsschwierigkeiten kommen.

Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung
Menschen, denen durch die jetzige Krise allmählich das Einkommen oder die wirtschaftliche Existenz wegbricht, sollen mit ihren Familien nicht fürchten, mittellos dazustehen. Deswegen wird der Zugang zu Leistungen der Grundsicherung vereinfacht:
Wer zwischen dem 1. März und dem 30. Juni 2020 einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung stellt und dabei erklärt, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen, darf Erspartes in den ersten 12 Monaten behalten. Erst danach greifen wieder die bislang geltenden Regelungen für den Einsatz von Vermögen. Auch Folgeanträge werden unbürokratisch für 6 Monate weiterbewilligt.
In den ersten 12 Monaten des Grundsicherungsbezugs werden die Ausgaben für Wohnung und Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt. Niemand, der zwischen dem 1. März und dem 30. Juni 2020 einen Antrag auf Grundsicherung stellt, soll deswegen umziehen müssen.

Stärkung von Krankenhäusern
Krankenhäuser werden mit Milliardenhilfen dabei unterstützt, die erforderlichen Intensiv- und Beatmungskapazitäten bereitzustellen. Wenn Krankenhäuser Einnahmeausfälle haben, weil sie planbare Operationen oder Behandlungen verschieben, um Kapazitäten freizuhalten, bekommen sie dafür einen finanziellen Ausgleich. Daneben erhalten die Krankenhäuser einen Bonus für jedes Intensivbett, das sie zusätzlich schaffen, zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen. Die Länder finanzieren kurzfristig jeweils nach eigenen Konzepten weitere erforderliche Investitionskosten.
Für Mehrkosten, insbesondere bei persönlichen Schutzausrüstungen, erhalten Krankenhäuser vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 einen Zuschlag je Patientin und Patient in Höhe von 50 Euro, der bei Bedarf verlängert und erhöht werden kann. Zum anderen sind weitere Maßnahmen zur Stärkung der Finanzierung der Krankenhäuser vorgesehen, um diese bei der aktuellen Krisenbewältigung zu entlasten. Diese Maßnahmen sehen eine Erhöhung des vorläufigen Pflegeentgeltwerts vor, wodurch nicht nur die Liquidität der Krankenhäuser verbessert wird, sondern auch erheblichen Zusatzeinnahmen entstehen.
Wenn die Bundesregierung künftig die Feststellung trifft, dass eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vorliegt, ist das Bundesgesundheitsministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung Maßnahmen zu ergreifen, um die Gesundheitsversorgung aufrechtzuerhalten und etwa die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sicherzustellen.

Nachtragshaushalt
Dank der soliden Finanzpolitik der letzten Jahre ist der Bund finanzpolitisch handlungsfähig. Um die Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie zu finanzieren, soll ein Nachtragshaushalt beschlossen werden.

Die enormen Herausforderungen, die im Zusammenhang mit der Pandemie zu bewältigen sind, machen es erforderlich, Kredite zur Finanzierung der Belastungen in Höhe von rund 156 Mrd. Euro aufzunehmen. Damit würde die nach der Schuldenregel zulässige Obergrenze der Verschuldung deutlich um knapp 100 Mrd. Euro überschritten. Aus Sicht der Bundesregierung handelt es sich aber um eine außergewöhnliche Notsituation, die eine Überschreitung der Obergrenze gemäß Artikel 115 Absatz 2 Satz 6 erforderlich macht. Die Entscheidung darüber liegt beim Deutschen Bundestag, der darüber am Mittwoch abstimmt.