Abmilderung der Folgen der COVID19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

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Damit kein Mieter seine Wohnung aufgrund der Corona-Epidemie verliert, werden die Kündigungsregelungen erweitert. Wenn die Miete aufgrund der Auswirkungen der Corona-Epidemie nicht gezahlt werden kann, dann ist eine Kündigung erst nach sechs statt wie bisher drei Monaten möglich. Diesselbe Regelung gelten für Gewerbemieten. Bei Vermietern, die die Mieteinnahmen zur Finanzierung des Wohnungskaufes benötigen, kommt das ebenfalls jetzt neu beschlossene Leistungsverweigerungsrecht bei Darlehensverträgen in Betracht. Bei gewerblichen Vermietern gilt der Schutzschirm für Unternehmen.

Weiterhin werden für Verbraucherinnen und Verbraucher die Verpflichtungen für Verbraucherdarlehnsverträge gelockert. Zahlungspflichten aus Verbraucherdarlehensverträgen, die bis zum 30. Juni 2020 fällig werden, sollen gesetzlich um drei Monate gestundet werden, wenn der Schuldner oder die Schuldnerin infolge der Pandemie nicht zahlen kann.

Im Insolvenzrecht wird die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden, wenn Unternehmen durch die Corona-Epidemie wirtschaftliche Schäden erleiden. Gleichzeitig wird für drei Monate das Recht der Gläubiger eingeschränkt, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen. Damit sollen gesunde Unternehmen über die Krise hinaus stabilisiert werden.

Im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Wohnungseigentumsrecht sind in der Regel Versammlungen vorgeschrieben, um nötige Beschlüsse zu treffen. Da Versammlungen aktuell nicht möglich sind, ermöglicht die neue Rechtslage die Durchführung von Online-Hauptversammlungen, zum Beispiel in einer Aktiengesellschaft. Um die Finanzierung der Gemeinschaften der Wohnungseigentümer sicherzustellen, wird angeordnet, dass der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort gilt.

Nicht zuletzt sind auch Gerichtsverhandlungen von den Einschränkungen betroffen. Deswegen wird im Strafrecht geregelt, dass gerichtliche Hauptverhandlungen für maximal drei Monate und zehn Tage zu unterbrechen.

Die Gesetzesentwürfe finden Sie hier: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/181/1918110.pdf