Konsequenzen aus den Ereignissen von Köln in der Silvesternacht
In Reaktion auf die Ereignisse der Silvesternacht in mehreren deutschen Städten haben sich Bundesjustizminister Heiko Maas und Bundesinnenminister Thomas De Maizière auf einen gemeinsamen Vorschlag zur erleichterten Ausweisung von Straftätern geeinigt.
Bereits zum 1. Januar 2016 wurde die gesetzliche Schwelle für die Ausweisung abgesenkt, sodass ausländische Straftäter schon ab einer Freiheitsstrafe von einem Jahr ausgewiesen werden können.
Die Vereinbarung des Justiz- und Innenministers geht einen Schritt weiter. Im Falle vorsätzlich begangener Straftagen gegen
- das Leben,
- die körperliche Unversehrtheit,
- die sexuelle Selbstbestimmung,
- das Eigentum oder
- wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte,
die mit Gewalt, unter Anwendungen von Drohungen oder mit List begangen werden, liegt ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse künftig unabhängig von der Höhe des Strafmaßes vor. Ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gilt im Falle der aufgezählten Straftaten, wenn das Strafmaß mindestens ein Jahr beträgt. Dahingehend wird § 54 des Aufenthaltsgesetzes geändert.
Für seriell begangene Straftaten gegen das Eigentum ist eine Ausweisung dann auch möglich, wenn bei der Straftat keine Gewalt ausgeübt oder angedroht oder keine List angewendet wurde.
Für Straftäter ohne gesicherten Aufenthaltstitel gilt künftig: Wird eine der aufgezählten Straftaten begangen und mit mindestens einem Jahr Gefängnis geahndet, so kann eine Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden (§ 60 Abs. 8 Aufenthaltsgesetz). Das Gleiche gilt im Falle anderer Verbrechen oder Vergehen, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren belegt wurden.
Unabhängig von der Herkunft oder Nationalität eines Täters werden wir den Straftatbestand der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung erweitern (§ 177 Strafgesetzbuch). Dieser erfasst zurzeit nicht alle Handlungen, die aus unserer Sicht als strafwürdig anzusehen sind. Von Seiten des Bundesministeriums der Justiz liegt dazu bereits ein Gesetzentwurf vor, den das Kabinett zeitnah beschließen und dem Parlament zuleiten wird.
Das gemeinsame Papier des Bundesjustiz- sowie des Bundesinnenministers finden Sie hier.
Den Referentenentwurf des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung können Sie hier abrufen.