Beschneidung von Jungen aus religiösen Gründen regeln
Am Donnerstag wurde in erster Lesung der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes sowie ein diesbezüglicher Änderungsantrag und ein Gruppen-Gesetzentwurf debattiert. Seit dem Urteil des Kölner Landgerichts vom 7. Mai 2012 über die Beschneidung eines Jungen aus religiösen Gründen besteht Rechtsunsicherheit. Aus diesem Grund hatten die Fraktionen von CDU/CSU, FDP und SPD die Bundesregierung in einem gemeinsamen Antrag aufgefordert, eine gesetzliche Regelung zu schaffen. Eine medizinisch fachgerechte Beschneidung von Jungen ohne unnötige Schmerzen soll zulässig sein.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass Eltern in die Beschneidung ihres minderjährigen Sohnes einwilligen können, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wird. Dies gilt auch, wenn die Beschneidung medizinisch nicht erforderlich ist. Wenn durch die Beschneidung das Kindeswohl gefährdet ist, dürfen die Eltern nicht einwilligen. In den ersten sechs Monaten nach der Geburt dürfen auch von einer Religionsgemeinschaft bestimmte Personen die Beschneidung vornehmen. Sie müssen aber besonders ausgebildet und wie ein Arzt oder eine Ärztin dazu befähigt sein.
Der Änderungsantrag zum Gesetzentwurf der Bundesregierung schlägt einige zusätzliche Regelungen vor. Eine Ärztin oder einen Arzt muss die Eltern vor der Beschneidung über den Eingriff aufklären. Dies gilt auch, wenn die Beschneidung selbst von einem nicht-ärztlichen Beschneider durchgeführt wird. Zudem sind die Ausbildungs- und Prüfungsinhalte nicht-ärztlicher Beschneider einheitlich zu regeln. Für die Durchführung der Beschneidung müssen allgemeine Standards gelten. Eine qualifizierte Schmerzbehandlung und Nachsorge sowie eine angemessene und wirkungsvolle Betäubung sind zu gewährleisten. Die Feststellung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit des Eingriffs muss standardisiert und konkretisiert werden. Der Wille des Kindes soll unabhängig von seinem Alter berücksichtigt werden. Und schließlich soll die Wirkung des Gesetzes evaluiert werden.
Der Gruppen-Gesetzentwurf sieht vor, dass Eltern in die Beschneidung ihres Sohnes einwilligen können, auch wenn sie medizinisch nicht erforderlich ist. Der Sohn muss das 14. Lebensjahr vollendet haben und in die Beschneidung einwilligen. Wenn jedoch durch die Beschneidung das Kindeswohl gefährdet ist, reicht auch die Einwilligung des Betroffenen nicht aus. Zudem ist die Beschneidung von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinderchirurgie oder Urologie durchzuführen.
Bei dieser Gewissensentscheidung wird es keine einheitlichen Fraktionsentscheidungen geben. Bei einer Anhörung in der nächsten Woche werden verschiedene Experten gehört. Entschieden werden soll der Gesetzentwurf noch im Jahr 2012.
Den Gesetzentwurf der Bundesregierung finden Sie unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/112/1711295.pdf
Den Gruppen-Gesetzentwurf finden Sie unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/114/1711430.pdf