Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage

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Bereits im März hat der Bundestag mehrere Gesetze beschlossen, um das Funktionieren des Gesundheitswesens bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sicherzustellen und um die mit dieser besonderen Situation verbundenen negativen finanziellen Folgewirkungen in der Gesundheitsversorgung abzumildern. In dieser Woche hat der Bundestag in erster Lesung ein Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage nationaler Tragweite beraten, mit dem die bereits getroffenen Regelungen und Maßnahmen weiterentwickelt und ergänzt werden. Unter anderem soll die epidemiologische Überwachung verbessert und der öffentliche Gesundheitsdienst gestärkt werden. Testungen in Bezug auf Corona werden erleichtert und symptomunabhängig in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen. Auch vom öffentlichen Gesundheitsdienst vorgenommene Testungen können bei Versicherten über die Gesetzliche Krankenversicherung abgerechnet werden. Außerdem schafft der Bundestag die Voraussetzungen dafür, dass Beschäftigte in der Pflege einen finanziellen Bonus für ihre aufopferungsvolle Tätigkeit in dieser schwierigen Zeit erhalten. Für berufstätige pflegende Angehörige wird bis zum 30. September 2020 sichergestellt, dass bei einem durch das Coronavirus-CoV-2 verursachten pflegerischen Versorgungsengpass Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz für bis zu 10 Tage gewährt werden kann, wenn Beschäftigte auf Grund einer anderweitig nicht behebbaren Versorgungslücke die pflegerische Versorgung eines nahen Angehörigen im Sinne des Pflegezeitgesetzes in dieser Zeit selbst organisieren oder sicherstellen müssen. Für Pflegebedürftige der Pflegestufe 1 wird die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages nach § 45 b SGB XI von 125 Euro monatlich vereinfacht.

Den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen gibt es hier: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/189/1918967.pdf